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8 K 2549/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-09-02, 8 K 2549/19.A
8 K 2549/19.AAdministrative CourtSep 2, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-02
Aktenzeichen: 8 K 2549/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0902.8K2549.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2019 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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