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9 K 8224/17•Verwaltungsgericht Köln, 2020-11-13, 9 K 8224/17
9 K 8224/17Administrative CourtNov 13, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-13
Aktenzeichen: 9 K 8224/17
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:1113.9K8224.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Der Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2017 wird hinsichtlich Ziffer VI insgesamt und hinsichtlich Ziffer II (i.V.m. Datenblatt und Musterblatt) und Ziffer V soweit aufgehoben, als dort Nebenbestimmungen enthalten sind, die von der Klägerin verlangen,
Tiefbauarbeiten ausschließlich von Firmen mit gültiger Handwerkerkarte durchzuführen und eine Kopie der Handwerkerkarte dem Beklagten unverzüglich nach Bescheiderteilung, spätestens vor Beginn der Arbeiten, vorzulegen,
den Aufbruch erst zu verschließen, wenn die Verdichtung der Aufbruchverfüllung im Beisein eines Mitarbeiters der Straßenbauverwaltung geprüft worden ist,
bei einer Längsverlegung alle 15 m eine Rammsondierung vorzunehmen,
auf allen anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen einen Ev2-Wert von 100 MN/m² als Mindestanforderung an die Tragfähigkeit einzuhalten,
auf Verlangen der Straßenbauverwaltung die Einhaltung der geforderten Einbaudicken zulasten des Berechtigten durch Bohrkerne nachzuweisen, wobei die Bohrkerne, deren Bohrstellen ein Vertreter der Straßenbauverwaltung bestimmt, in dessen Anwesenheit zu entnehmen und zu protokollieren sind,
dass der Oberbau von bituminösen Wegebefestigungen unabhängig von einem geringeren Bestand mit einem Mindestaufbau gemäß RStO 12 herzustellen ist, und bei Rad- und Gehwegbefestigungen 4 cm Binderschicht, 14 cm bituminöse Tragschicht und 19,5 cm Frostschutzschicht einzubringen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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