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14 L 1435/20•Verwaltungsgericht Köln, 2020-09-07, 14 L 1435/20
14 L 1435/20Administrative CourtSep 7, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-07
Aktenzeichen: 14 L 1435/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0907.14L1435.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
| 1. | Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. | | --- | --- | | 2. | Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. |
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht die Kostenentscheidung billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO.
Der Antrag hätte aller Voraussicht nach in der Sache keinen Erfolg gehabt. Es waren weder ein Anordnungsanspruch noch ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Unabhängig von allen sonstigen materiellen Fragen bestand kein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG, da diese Norm mangels Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens schon nicht anwendbar ist. Ein auf § 49 Abs. 1 GwG gestützter (Auskunfts-)Anspruch - unterstellt, ein solcher wäre zulässiger Gegenstand des Verfahrens geworden - schied schon aus, weil die Antragstellerin nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht hat, dass das der Antragsgegnerin durch diese Norm eingeräumte Ermessen auf Null reduziert gewesen sein könnte. Deshalb wäre es nicht einmal darauf angekommen, ob die Norm anwendbar war oder ob ihre tatbestandlichen Voraussetzungen vorlagen.
Dasselbe gilt in Bezug auf den Hilfsantrag. Entweder war eine Auskunft bereits zwingend nach § 49 Abs. 3 GwG ausgeschlossen oder - in den Fällen des § 43 Abs. 2 GwG - war der Antragsgegnerin ebenfalls Ermessen eingeräumt, ohne dass dessen Reduzierung auf Null ersichtlich oder gar durch die Antragstellerin glaubhaft gemacht worden wäre.
Ungeachtet aller sonstigen prozessualen Fragen war im Übrigen nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nötig war, weil der Antragstellerin ansonsten unzumutbare Nachteile oder gar nicht wieder gutzumachende Schäden drohten. Insbesondere die nicht datierten, teilweise offenkundig nicht aktuellen eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Antragstellerin zeigen solche Umstände nicht auf.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei wird davon abgesehen, den für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwert im vorliegenden Eiverfahren zu halbieren, da die Antragstellerin die vollständige Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt hatte (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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