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18 K 3108/17•Verwaltungsgericht Köln, 2020-07-10, 18 K 3108/17
18 K 3108/17Administrative CourtJul 10, 2020
1. Die Regulierungsbehörde ist bei der Genehmigung von Entgelten und Entgeltgrundsätzen gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 ERegG befugt, Entgelte in geringerer Höhe als von dem Betreiber der Schienenwege beantragt zu genehmigen. 2. a) Die Regulierungsbehörde ist jedoch weder verpflichtet noch befugt, Entgelte in einer Höhe zu genehmigen, die über die beantragten Entgelte hinausgehen. Diese Kompetenz fehlt auch in dem Fall, in dem in einem Marktsegment nach den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Satz ERegG ein Entgelt in geringerer als der beantragten Höhe zu genehmigen ist. In diesem Fall darf die Regulierungsbehörde die Entgelte in den übrigen Marktsegmenten desselben Verkehrsdienstes nicht erhöhen, um dem Vollkostendeckungsprinzip aus § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 4 Satz 2 ERegG zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Herabsetzung des Entgelts in einem Marktsegment durch die Regulierungsbehörde die über den Antrag hinausgehenden Anteile der genehmigten Entgelte unmittelbar aus der Anwendung des dem Genehmigungsantrag zugrunde liegenden Entgeltberechnungsmodells des Betreibers der Schienenwege ergeben. Die Genehmigungen der Entgelte in den verschiedenen Segmenten eines Verkehrsdienstes stehen nicht insofern im Zusammenhang zueinander, als die Regulierungsbehörde infolge der Herabsetzung eines beantragten Entgelts in einem Marktsegment gehalten wäre, die Entgelte in den übrigen Marktsegmenten desselben Verkehrsdienstes in einer über den Genehmigungsantrag hinausgehenden Höhe zu genehmigen. b) Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Obergrenze der Gesamtkosten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 ERegG und zur Wahrung des Prinzips der Vollkostendeckung aus § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2 ERegG richtet sich in erster Linie an den Betreiber der Schienenwege. Dieser hat in einem ersten Schritt die Entgelte so zu ermitteln, dass sie sowohl die Obergrenze der Gesamtkosten ein-halten als auch die ihm entstehenden Gesamtkosten des Mindestzugangspakets decken. In einem zweiten Schritt überprüft die Regulierungsbehörde zwar, ob der Betreiber der Schienenwege unter anderem diese beiden ihm obliegenden Verpflichtun-gen eingehalten hat. Die Regulierungsbehörde hat diese Grundsätze der Entgeltbildung jedoch bei der Ausübung der ihr im Rahmen der Genehmigung zustehenden Gestaltungsbefugnis nicht selbst anzuwenden. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Genehmigung gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 ERegG, die für eine konkrete Regulierungsperiode erfolgt, ist auch im Rahmen der Verpflichtungsklage derjenige des Bescheiderlasses. 4. Der Regulierungsbehörde steht bei der Genehmigung gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 ERegG kein Ermessen zu.
Entscheidungsdatum: 2020-07-10
Aktenzeichen: 18 K 3108/17
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0710.18K3108.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Die Regulierungsbehörde ist bei der Genehmigung von Entgelten und Entgeltgrundsätzen gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 ERegG befugt, Entgelte in geringerer Höhe als von dem Betreiber der Schienenwege beantragt zu genehmigen.
a) Die Regulierungsbehörde ist jedoch weder verpflichtet noch befugt, Entgelte in einer Höhe zu genehmigen, die über die beantragten Entgelte hinausgehen. Diese Kompetenz fehlt auch in dem Fall, in dem in einem Marktsegment nach den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Satz ERegG ein Entgelt in geringerer als der beantragten Höhe zu genehmigen ist. In diesem Fall darf die Regulierungsbehörde die Entgelte in den übrigen Marktsegmenten desselben Verkehrsdienstes nicht erhöhen, um dem Vollkostendeckungsprinzip aus § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 4 Satz 2 ERegG zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Herabsetzung des Entgelts in einem Marktsegment durch die Regulierungsbehörde die über den Antrag hinausgehenden Anteile der genehmigten Entgelte unmittelbar aus der Anwendung des dem Genehmigungsantrag zugrunde liegenden Entgeltberechnungsmodells des Betreibers der Schienenwege ergeben. Die Genehmigungen der Entgelte in den verschiedenen Segmenten eines Verkehrsdienstes stehen nicht insofern im Zusammenhang zueinander, als die Regulierungsbehörde infolge der Herabsetzung eines beantragten Entgelts in einem Marktsegment gehalten wäre, die Entgelte in den übrigen Marktsegmenten desselben Verkehrsdienstes in einer über den Genehmigungsantrag hinausgehenden Höhe zu genehmigen.
b) Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Obergrenze der Gesamtkosten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 ERegG und zur Wahrung des Prinzips der Vollkostendeckung aus § 31 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2 ERegG richtet sich in erster Linie an den Betreiber der Schienenwege. Dieser hat in einem ersten Schritt die Entgelte so zu ermitteln, dass sie sowohl die Obergrenze der Gesamtkosten ein-halten als auch die ihm entstehenden Gesamtkosten des Mindestzugangspakets decken. In einem zweiten Schritt überprüft die Regulierungsbehörde zwar, ob der Betreiber der Schienenwege unter anderem diese beiden ihm obliegenden Verpflichtun-gen eingehalten hat. Die Regulierungsbehörde hat diese Grundsätze der Entgeltbildung jedoch bei der Ausübung der ihr im Rahmen der Genehmigung zustehenden Gestaltungsbefugnis nicht selbst anzuwenden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Genehmigung gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 ERegG, die für eine konkrete Regulierungsperiode erfolgt, ist auch im Rahmen der Verpflichtungsklage derjenige des Bescheiderlasses.
Der Regulierungsbehörde steht bei der Genehmigung gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 ERegG kein Ermessen zu.
Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben bzw. die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 6. Februar 2017 verpflichtet,
die in der in Anlage 6.2 zu den SNB 2018 jeweils in Höhe von 2,46 Euro je Trassenkilometer enthaltenen Entgelte für die Marktsegmente „Charterverkehr/Nostalgie“ und „Lok-Leerfahrt“ im Schienenpersonenfernverkehr
und die in Ziffer 6.4.2 SNB 2018 enthaltene 20-Stunden-Regelung
wie von den Klägerinnen im Genehmigungsantrag vom 7. Oktober 2016 beantragt zu genehmigen
sowie
die Regelung der Minderung auf Verlangen in Ziffer 6.4.3 SNB 2018 in folgender Fassung zu genehmigen:
„Minderung auf Verlangen
Mängel, die nicht unter Ziffer 6.4.3.1 der SNB aufgeführt sind, können nur unter folgenden von den ZB darzulegenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:
der Mangel liegt nicht im Risikobereich des ZB
der ZB hat sich bei Abschluss des ENV in Kenntnis des Mangels die Geltendmachung seines Minderungsrechts bezüglich dieses Mangels vorbehalten oder der ZB hatte bei Abschluss des ENV keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Mangel, es sei denn die DB Netz AG hätte den Mangel arglistig verschwiegen und
der ZB hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis der DB Netz AG angezeigt, es sei denn die DB Netz AG hatte Kenntnis von dem Mangel oder der Mangel war offensichtlich oder der ZB hat sich bei Abschluss des ENV in Kenntnis des Mangels die Geltendmachung seines Minderungsrechts bezüglich dieses Mangels vorbehalten.
Gleiches gilt auch für Mängel nach Ziffer 6.4.3.1, soweit ein Mängelbegehren über den dort genannten Werten geltend gemacht wird. Die Minderung auf Verlangen wird aufgrund einer konkreten Mängelanzeige in Textform gemäß § 126b BGB vorgenommen.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 11/18 und die Beklagte zu 7/18.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
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