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14 L 124/20•Verwaltungsgericht Köln, 2020-03-16, 14 L 124/20
14 L 124/20Administrative CourtMar 16, 2020
1. Ob die Anhörung zum Erlass eines Hausverbots für ein Gerichtsgebäude wegen Gefahr im Verzug nicht erforderlich war, bleibt offen 2. Unterbliebene Anhörung war nach § 46 VwVfG offensichtlich unbeachtlich (Einzelfall) 3. Nachhaltige Störungen des Dienstbetriebs durch Verdacht auf strafbares Verhalten innerhalb und außerhalb des Gerichtsgebäudes (Urheberschaft von Schmierereien am Gerichtsgebäude, verbale Übergriffe auf Justizbedienstete bei Begleitung im Gerichtsgebäude, bei der Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle) 4. Keine Berufung auf die Unschuldsvermutung, wenn der Verdacht einer Straftat auf konkret umrissenen Anhaltspunkten im Tatsächlichen und nicht bloßen Vermutungen beruht 5. Anordnung, die Rechtsantragsstelle nur nach vorheriger Terminabsprache aufsuchen zu können, ist im Einzelfall rechtmäßig
Entscheidungsdatum: 2020-03-16
Aktenzeichen: 14 L 124/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0316.14L124.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Ob die Anhörung zum Erlass eines Hausverbots für ein Gerichtsgebäude wegen Gefahr im Verzug nicht erforderlich war, bleibt offen
Unterbliebene Anhörung war nach § 46 VwVfG offensichtlich unbeachtlich (Einzelfall)
Nachhaltige Störungen des Dienstbetriebs durch Verdacht auf strafbares Verhalten innerhalb und außerhalb des Gerichtsgebäudes (Urheberschaft von Schmierereien am Gerichtsgebäude, verbale Übergriffe auf Justizbedienstete bei Begleitung im Gerichtsgebäude, bei der Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle)
Keine Berufung auf die Unschuldsvermutung, wenn der Verdacht einer Straftat auf konkret umrissenen Anhaltspunkten im Tatsächlichen und nicht bloßen Vermutungen beruht
Anordnung, die Rechtsantragsstelle nur nach vorheriger Terminabsprache aufsuchen zu können, ist im Einzelfall rechtmäßig
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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