Verwaltungsgericht Köln, 2020-02-11, 14 K 4226/17

14 K 4226/17Administrative CourtFeb 11, 2020

Regest

1 Wird die Möglichkeit, Schwundmengen bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren abzusetzen, mengenmäßig begrenzt, bedarf die in jedem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung. 2. Auch eine zeitliche Begrenzung (Ausschlussfrist) der Möglichkeit, Schwundmengen abzusetzen, kann eine Ungleichbehandlung begründen und bedarf entsprechend einer mengenmäßigen Begrenzung der Rechtfertigung. 3. Eine Ausschlussfrist zur Absetzung von Schwundmengen, die vor Ablauf des Gebührenjahres endet, obwohl der sonstige Frischwasserverbrauch erst im Folgejahr festgestellt wird, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Full text

Verwaltungsgericht Köln — 14 K 4226/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-11

Aktenzeichen: 14 K 4226/17

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0211.14K4226.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: GG Art 3; KAG NRW § 6

Leitsätze

1 Wird die Möglichkeit, Schwundmengen bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren abzusetzen, mengenmäßig begrenzt, bedarf die in jedem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung.

  1. Auch eine zeitliche Begrenzung (Ausschlussfrist) der Möglichkeit, Schwundmengen abzusetzen, kann eine Ungleichbehandlung begründen und bedarf entsprechend einer mengenmäßigen Begrenzung der Rechtfertigung.

  2. Eine Ausschlussfrist zur Absetzung von Schwundmengen, die vor Ablauf des Gebührenjahres endet, obwohl der sonstige Frischwasserverbrauch erst im Folgejahr festgestellt wird, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2017 verpflichtet, bei der Erhebung der Abwassergebühren für das Jahr 2016 eine sogenannte Schwundmenge von 337 m³ zu berücksichtigen.

Der Abrechnungsbescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2017 wird insoweit aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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