Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-07-13, 21a L 782/26.A

21a L 782/26.AAdministrative CourtJul 13, 2026

Regest

Der Begriff der "schweren Straftat" in Art. 17 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 2024/1347 ist unionsautonom auszulegen. Die Beurteilung der Schwere der Straftat erfordert eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Schwere der Straftat ist anhand einer Vielzahl von Kriterien zu beurteilen, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. 2. Da die Beurteilung des Schweregrads einer Straftat eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls voraussetzt, ist die Entscheidungsbegründung der Verurteilung für die Ermittlung dieser Umstände von erheblicher Bedeutung. 3. Der Begriff der "Gefahr für die Allgemeinheit" in Art. 17 Abs. 1 lit. d) Alt. 1 VO (EU) 2024/1347 ist unionsautonom auszulegen. Diese erfordert, dass der betreffende Drittstaatsangehörige - unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. 4. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts kann grds. ein sog. Austausch der Rechtsgrundlage erfolgen. Entfällt die aufschiebende Wirkung in Ansehung der von der Behörde gewählten Rechtsgrundlage (kraft Gesetzes), vermag diese aber die Rechtmäßigkeit nicht zu tragen, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn zwar eine andere Rechtsgrundlage die Entscheidung trägt, der Klage aber in Ansehung dieser Rechtsgrundlage aufschiebende Wirkung zukommt.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 21a L 782/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-13

Aktenzeichen: 21a L 782/26.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0713.21A.L782.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21a. Kammer

Normen: VO (EU) 2024/1347 Art. 19 Abs.1 lit b); VO (EU) 2024/1347 Art. 17 Abs. 1 lit.b) und lit. d)

Leitsätze

Der Begriff der "schweren Straftat" in Art. 17 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 2024/1347 ist unionsautonom auszulegen. Die Beurteilung der Schwere der Straftat erfordert eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Schwere der Straftat ist anhand einer Vielzahl von Kriterien zu beurteilen, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird.

  1. Da die Beurteilung des Schweregrads einer Straftat eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls voraussetzt, ist die Entscheidungsbegründung der Verurteilung für die Ermittlung dieser Umstände von erheblicher Bedeutung.

  2. Der Begriff der "Gefahr für die Allgemeinheit" in Art. 17 Abs. 1 lit. d) Alt. 1 VO (EU) 2024/1347 ist unionsautonom auszulegen. Diese erfordert, dass der betreffende Drittstaatsangehörige - unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.

  3. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts kann grds. ein sog. Austausch der Rechtsgrundlage erfolgen. Entfällt die aufschiebende Wirkung in Ansehung der von der Behörde gewählten Rechtsgrundlage (kraft Gesetzes), vermag diese aber die Rechtmäßigkeit nicht zu tragen, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn zwar eine andere Rechtsgrundlage die Entscheidung trägt, der Klage aber in Ansehung dieser Rechtsgrundlage aufschiebende Wirkung zukommt.

Tenor

  • Die aufschiebende Wirkung der Klage … L. …/…. gegen den in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2026 erfolgten Widerruf des subsidiären Schutzstatus wird angeordnet.
  • Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.04.2026 erfolgten Widerruf des subsidiären Schutzstatus anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.

I.

Der Antrag ist zulässig.

Für die verfahrensrechtliche Behandlung des vorliegenden Eilverfahrens sind die bis zum 11. Juni 2026 geltenden Vorschriften des Asylgesetzes (a.F.) maßgeblich, weil das Widerrufsverfahren mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 eingeleitet wurde.

Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU - „Asylverfahrensverordnung“ („AsylVfVO“) gilt für vor dem 12. Juni 2026 eingeleitete Verfahren zum Entzug internationalen Schutzes das bisherige unionsrechtliche Verfahrensregime nach der Richtlinie 2013/32/EU. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG bestimmt, dass diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint: 11. Juni 2026) geltenden Fassung (nachfolgend: AsylG a.F.) für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug eines Schutzstatus gilt.

Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 6; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 16; vgl. zur unzutreffenden Datumsbezeichnung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a L. 3706/23.A -, juris Rn. 117 ff.

§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG kommt insoweit eigenständige Bedeutung zu. Art. 79 Abs. 3 Satz 4 AsylVfVO ordnet für Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, die vor dem 12. Juni 2026 begonnen haben, die Fortgeltung der Richtlinie 2013/32/EU an. Hieraus folgt indes noch nicht, welche nationalen Verfahrensvorschriften weiterhin Anwendung finden. Indem § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ausdrücklich auf das Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 verweist, stellt der nationale Gesetzgeber sicher, dass die durch Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO angeordnete Fortgeltung des bisherigen Verfahrensregimes auch auf nationaler Ebene in Form der Fortgeltung des AsylG a.F. vollzogen wird. Der deutsche Gesetzgeber wollte ersichtlich unionsrechtliche und nationale Regelungen parallelisieren.

Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 8; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 17.

Der Antrag ist statthaft, weil die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 AsylG a.F. keine aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt hat seine Widerrufsentscheidung auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG a.F. gestützt mit der Folge, dass diese Entscheidung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

Der Antragsteller hat den am 23. April 2026 bei Gericht eingegangen Antrag auch fristgemäß gestellt. Für den am 11. April 2026 zugestellten Bundesamtsbescheid gilt - entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung - die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Alt. 1 AsylG a.F., weil keiner der Fälle des § 34a oder § 36 AsylG a.F. vorliegt, in denen der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb einer Woche zu stellen war.

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag folgt trotz fehlender Abschiebungsandrohung jedenfalls daraus, dass durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller (vorerst) nicht der gesetzlichen Pflicht aus § 73b Abs. 8 Satz 2 AsylG a.F. i. V. m. § 72 Abs. 2 AsylG a.F. unterfiele, den Zuerkennungsbescheid und ggf. einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgeben zu müssen.

II.

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung in einem durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt.

Das Gericht entscheidet auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Aussetzungsinteressen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht hinreichend klar zu beurteilen, sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten, wobei von maßgeblicher Bedeutung ist, ob der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 7 VR 5.20 -, juris Rn. 8 f.

Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes, deren Rechtmäßigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) nach der unionsrechtlichen Statusverordnung zu beurteilen ist (1.), lässt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung nicht auf die von der Antragsgegnerin herangezogenen Rechtsgrundlagen bzw. ihre Entsprechung in der Statusverordnung stützen (2.). Ob eine andere Rechtsgrundlage die Widerrufsentscheidung trägt (sie also im Klageverfahren gleichsam „ausgetauscht“ werden kann), kann vorliegend dahinstehen, denn selbst bei dieser Annahme wäre die aufschiebende Wirkung der gesetzlichen Grundkonzeption nach anzuordnen (3.).

Für die Entziehung internationalen Schutzes sind seit dem 12. Juni 2026 die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ („StatusVO“) maßgeblich. Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren ­- einschließlich der Verfahren des Entzugs eines zuerkannten Status - Anwendung.

Vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris Rn. 32.

Soweit § 87e Abs. 2 Satz 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die StatusVO für Entzugsverfahren nur in Bezug auf Verfahren Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden, ist diese Einschränkung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO und Art. 288 Abs. 2 AEUV). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Verfahren vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber auch nicht auf die anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden.

Dies vorangestellt, vermag Art. 19 Abs. 1 lit. b) StatusVO die Widerrufsentscheidung bei summarischer Prüfung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage nicht zu tragen.

Nach dieser Vorschrift entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist.

Die von der Antragsgegnerin als Ausschlussgründe herangezogenen Normen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 Alt. 1 AsylG a.F.) entsprechen im Wortlaut im Wesentlichen Art. 17 Abs. 1 lit. b) und lit. d) StatusVO. Hinsichtlich beider Ausschlussgründe ist die Erkenntnisbasis, die sich aus der Aktenlage ergibt, derzeit zu schmal und für die Bejahung derselben nicht hinreichend.

a.

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b) StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde. Damit weist die Norm leichte Abweichungen von den tatbestandlichen Voraussetzungen auf, die in § 73 Abs. 5 AsylG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. - darauf hat das Bundesamt die Widerrufsentscheidung im Bescheid vom 1. April 2026 zum einen gestützt - enthalten sind, wonach der subsidiäre Schutzstatus zu widerrufen ist, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine schwere Straftat begangen hat.

Der Begriff der „schweren Straftat“ in Art. 17 Abs. 1 lit. b) StatusVO ist unionsautonom auszulegen,

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris Rn. 23.

Eine Auslegung kann an jene der Vorgängervorschrift in Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95 anknüpfen. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in der Vorschrift enthaltenen Ausschlussgrund erst berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert. Die Schwere der Straftat ist anhand einer Vielzahl von Kriterien zu beurteilen, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird.

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.

Da die Beurteilung des Schweregrads einer Straftat eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls voraussetzt, ist die Entscheidungsbegründung der Verurteilung für die Ermittlung dieser Umstände von erheblicher Bedeutung, da sie die Würdigung des Verhaltens des betreffenden Drittstaatsangehörigen durch das zuständige Strafgericht zum Ausdruck bringt. Die Art sowie das Maß der angedrohten und erst recht der verhängten Strafe kommt wesentliche Bedeutung zu.

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris Rn. 40 f.

Nach diesen Maßgaben kann die Widerrufsentscheidung jedenfalls auf der Grundlage des bisherigen Akteninhalts nicht auf Art. 19 Abs. 1 lit. b) StatusVO gestützt werden.

Das Bundesamt hat als Erkenntnisgrundlage maßgeblich den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2024 (Az.: III-2 OAus 189/24) herangezogen. Eine Schilderung der konkreten Tatumstände ist darin allerdings nicht enthalten. Genannt werden nur die zur Last gelegten Handlungen, und dies freilich (lediglich) auf der Grundlage der österreichischen Anklageschrift. Die Tatumstände und der Tatbeitrag des Antragstellers bleiben dabei letztlich nebulös. Das für die erforderliche Würdigung sämtlicher Umstände des fraglichen Falls zentrale österreichische Strafurteil liegt aber - wenngleich nicht verkannt wird, dass die Antragsgegnerin sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Ausländerbehörde um Übersendung gebeten hat - nicht vor. Damit ist die Erkenntnisbasis für die Qualifizierung der Tat als „schwerer Straftat“ zu schmal, zumal unklar ist, in welchem Umfang das angeklagte Verhalten tatsächlich zu einer Verurteilung führte.

b.

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) Alt. 1 StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Der Begriff der „Gefahr für die Allgemeinheit“ ist ebenfalls, wie dargetan, unionsautonom auszulegen. Eine Auslegung kann an jene der Vorgängervorschrift in Art. 17 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2011/95 anknüpfen. Dessen Anwendung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vornimmt, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Situation der betreffenden Person, die im Übrigen die Voraussetzungen, um internationalen Schutz zu erlangen oder diesen Schutz weiter zu genießen, erfüllt, zu einem der genannten Fälle gehört. Als Ausschlussgrund ist die Vorschrift restriktiv auszulegen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-159/21 -, juris Rn. 72 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2025 - A 4 S 1002/23 -, juris Rn. 26.

Der Begriff „Gefahr für die Allgemeinheit“ ist in der Richtlinie nicht genauer definiert und war auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bislang nicht näher bestimmt worden. Der Unionsgesetzgeber hat sich jedoch bei den Gründen für den Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus an den auf Flüchtlinge anzuwendenden Regelungen orientiert, um sie - soweit möglich - auf die Personen auszuweiten, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Soweit es um den Begriff der Gefahr geht, kann daher auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU zurückgegriffen werden. Diese erfordert, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Die Vorschrift ist gefahren- und präventionsabhängig konzipiert.

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2025 - A 4 S 1002/23 -, juris Rn. 28, 31.

Nach dieser Maßgabe ist die Tatsachenbasis für die Annahme einer vom Antragsteller ausgehenden „Gefahr für die Allgemeinheit“ derzeit ebenfalls zu schmal. Die Antragsgegnerin hat diese wie folgt begründet: Der Antragsteller habe bei der ihm zur Last gelegten Tatbegehung (gemeint ist die Tat, die Grundlage des österreichischen Auslieferungsersuchens war) eine erhebliche Gewaltbereitschaft gezeigt. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm sei nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller seine Tat bereut bzw. verarbeitet hätte. Auch seine familiären Bindungen im Bundesgebiet könnten keine andere Würdigung des Sachverhaltes begründen. Diese hätten ihn nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies in der Zukunft anders sein solle.

Auch hinsichtlich dieser Ausführungen ist jedoch festzustellen, dass die Tatsachenbasis bislang defizitär ermittelt ist und die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände nicht möglich gemacht wird. Insoweit kommt dem vorgenannten, derzeit nicht vorliegenden österreichischen Strafurteil besondere Bedeutung zu, aber auch - soweit ermittelbar - sein Verhalten nach Inhaftierung. Daneben gibt es weitere (noch auszuermittelnde) Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit sein könnte, so etwa ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Raubes bei der Staatsanwaltschaft F. (… K2. …/…) und ein weiteres bei der Staatsanwaltschaft N. (… L1. . …/…, vgl. dazu Bl. 75 Beiakte 2 im Verfahren 00.00.00 M. . …/...A). Ohne weitere Amtsaufklärung kann jedoch nach derzeitiger Aktenlage keine taugliche und hinreichend fundierte Gefahrenprognose getroffen werden.

Ob eine andere Rechtsgrundlage die Widerrufsentscheidung trägt - namentlich wegen einer Veränderung der Umstände, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründet haben -, kann vorliegend dahinstehen, denn die aufschiebende Wirkung wäre auch dann anzuordnen, wenn dies zuträfe.

a.

Die (das Klageverfahren in den Blick nehmende) Aufhebung eines nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus. Daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2025 - 9 A 561/25.A -, juris Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 28. November 2025 - 3 M. . 2828/23 - juris Rn. 20 ff.

b.

Es scheint denkbar, dass sich die streitgegenständliche Widerrufsentscheidung auf Art. 19 Abs. 1 lit. a) StatusVO stützen lässt. Nach dieser Vorschrift entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Art 16 Abs. 1 StatusVO bestimmt: Eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes hat nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2017 erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde, wie sich dem Vermerk vom 6. Juni 2017 entnehmen lässt, tragend damit begründet, dass infolge des bewaffneten Konflikts eine Gefahrverdichtung im gesamten Land bestehe und Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG regelmäßig für Zivilisten festgestellt werde, die keinen Flüchtlingsschutz erhielten. Diese Umstände könnten hier nicht mehr vorliegen.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass im Hauptsacheverfahren ein derartiger „Austausch“ der Rechtsgrundlage erfolgt und sich die Widerrufsentscheidung unter diesem Blickwinkel als rechtmäßig erweist, wäre die aufschiebende Wirkung der Klage - wie aus dem Tenor ersichtlich - anzuordnen. Wird eine Widerrufsentscheidung nämlich auf den Wegfall der Umstände gestützt, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, hat die diesbezügliche Klage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. aufschiebende Wirkung. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption (§ 75 Abs. 2 Satz 2 AsylG a.F.) soll einer Klage gegen eine Widerrufsentscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommen, wenn der Widerruf wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG a.F. erfolgt, im Übrigen aber schon. Es widerspräche dieser gesetzlichen Wertung, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage entfiele, weil die Antragsgegnerin den Widerruf unter Rekurs auf § 4 Abs. 2 AsylG begründet, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber nicht erwiesen sind, das Gericht indes die Widerrufsentscheidung unter Rückgriff auf eine andere Rechtsgrundlage, deren Heranziehung durch die Antragsgegnerin zur aufschiebenden Wirkung der Klage geführt hätte, als rechtmäßig ausweist und die grds. nicht bestehende Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung damit bewirkt. Die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. insoweit auch § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG a.F.) ist nicht angeordnet worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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