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19a K 6644/25.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-05-15, 19a K 6644/25.A
19a K 6644/25.AAdministrative CourtMay 15, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-15
Aktenzeichen: 19a K 6644/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0515.19A.K6644.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19a. Kammer
Normen: § 34 AsylG; § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2025 (B. . 00000000-439) in der Person der Klägerin zu 4. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen. Weiterhin werden Ziffern 5. und 6. des Bescheids vom 06.11.2025 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 0000 und 000 im Iran geborenen Kläger zu 1. und 2. sind iranische Staatsangehörige und die Eltern der in den Jahren 0000 und 0000 geborenen Klägerinnen zu 3. und 4. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 21. Mai 2024 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 27. Juni 2024 einen förmlichen Asylantrag.
Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF - am 3. März 2022 gab der Kläger zu 1. an, im Iran Minenarbeiter gewesen zu sein. Die Klägerin zu 2. sei Hausfrau gewesen. Die Familie hätte den Iran verlassen, um die medizinische Versorgung der Klägerin zu 4. sicherzustellen. Diese habe im Iran im Alter von sechs Monaten die Diagnose „spinale Muskelatrophie Typ I“ erhalten. Zur lebensnotwendigen Behandlung sei das Medikament Evrysdi (Risdiplam) eingesetzt worden. Nach sieben Monaten habe die Behandlung mit Risdiplam eingestellt werden müssen, da das Medikament staatlicherseits nicht mehr an erkrankte Kinder ausgegeben worden sei. Die Kläger zu 1. und 2. hätten sodann ihre Habseligkeiten verkauft, um davon die Kosten der weiteren Behandlung mit Risdiplam zu tragen. Dafür seien monatlich ca. 8.000,- Euro angefallen. Nach dem vierten Kauf des Medikaments hätten die Kläger keine finanziellen Möglichkeiten mehr gehabt, die Kosten für das Medikament aufzubringen und sich für eine Ausreise aus dem Iran nach Europa entschieden. Bei einer Rückkehr in den Iran sei das Leben der Klägerin zu 4. in akuter Gefahr, da dann ihre in Deutschland fortgeführte lebensnotwendige Behandlung mit Risdiplam abgebrochen werden würde. Eine erneute Beschaffung dieses Medikaments im Iran sei für die Kläger nicht möglich, da sie die dafür anfallenden monatlichen Kosten nicht würden aufbringen können. Staatlicherseits könnten sie dafür im Iran keine Unterstützung mehr erhalten.
Mit Bescheid vom 6. November 2025 lehnte das BAMF die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1. bis 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Die Kläger wurden zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgefordert. Ihnen wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in denen die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Die durch Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgung der Kläger zum Ausreisezeitpunkt nicht vorgelegen habe. Sie hätten übereinstimmend erklärt, dass fehlende Medikamente und der Wunsch, in Deutschland eine Behandlung für die Klägerin zu 4. zu erhalten, allein ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen seien. Die Asylanträge seien aufgrund dieses offenkundig asylfremden Grundes zudem als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Daneben lägen Abschiebungsverbote nicht vor. Das Einkommen des Klägers zu 1. habe vor der Ausreise ausgereicht, um die Familie zu versorgen. Prognostisch werde er auch im Fall der Rückkehr erneut eine Beschäftigung finden, die das Existenzminimum seiner Familie abdecken würde. Soweit die Kläger glaubhaft gemacht hätten, dass die Klägerin zu 4. an einer spinalen Muskelatrophie vom Typ I leiden würde, hätten sie die Umstände der (abgebrochenen) Behandlung mit Risdiplam im Iran nicht konsistent geschildert. Es sei unklar geblieben, ob dieses Medikament im Iran nur nicht mehr an die Klägerin zu 4. ausgegeben worden oder allgemein nicht mehr vorhanden gewesen sei. Nach dem Lagebericht zur Situation der medizinischen Versorgung im Iran könne angenommen werden, dass notwendige Medikamente zur Behandlung der Klägerin zu 4. im Iran vorhanden seien, zumal mehrere Medikamente zur Behandlung in Frage kämen. Es sei nicht ersichtlich, dass keines der möglichen Medikamente im Iran nicht erhältlich sei. Die Klägerin zu 4. müsse sich insoweit auf die ausreichende und üblicherweise vor Ort vorzufindende medizinische Behandlung verweisen lassen. Die Finanzierung der notwendigen Medikamente sei aufgrund der im Iran vorhandenen Krankenversicherung gewährleistet. Die Kläger hätten eine kostenlose Ausgabe von Risdiplam an die Klägerin zu 4. selbst bestätigt. Dass diese Ausgabe später eingestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die weiteren möglichen Behandlungskosten für Logopädie oder Physiotherapie seien nach den vorliegenden Attesten nicht als notwendig einzustufen. Der in dem Pflegegutachten bescheinigte Pflegegrad der Klägerin zu 4. führe zwar zu einer notwendigen rund um die Uhr zu gewährleistenden Pflege und Fürsorge. Dies sei im Falle einer Rückkehr in den Iran aber möglich. Schon vor der Ausreise habe die Mutter die Pflege der Klägerin zu 4. übernommen, während der Vater das Familieneinkommen erwirtschaftet habe.
Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Kläger am 20. November 2025 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.
Sie tragen vor: Die Klägerin zu 4. sei schwer erkrankt und auf die Einnahme des Medikaments Evrysdi (Risdiplam) lebenslang angewiesen. Eine medikamentöse Alternative zu Evrysdi bestehe nicht. Die gesicherte und kontinuierliche Verfügbarkeit des Medikaments sei im Heimatland nicht gewährleistet, und wenn, dann zu einem Preis, den die Kläger nicht würden aufbringen können. Ohne eine fortlaufende Therapie mit diesem Medikament würde die Klägerin zu 4. an den Folgen ihrer Erkrankung versterben. Dies folge insbesondere aus den von den Klägern im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der die Klägerin zu 4. in Deutschland behandelnden Ärzte.
Die Kläger beantragen unter Klagerücknahme im Übrigen,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2025, B. . 000000-439 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Kläger zu 1. bis 4. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Iran festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Weder das von den Klägern vorgelegte Attest der Universitätsklinik C. vom 01.09.2025 noch das Attest des Katholischen Klinikums C. vom 20.01.2026 belege eine lebensbedrohliche Erkrankung der Klägerin zu 4., die sich im Falle einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde und die im Heimatland nicht behandelbar wäre. Die Beklagte stelle in bestimmten Fällen in Zusammenarbeit mit der IOM und den zuständigen Ausländerbehörden Rückkehrhilfen zur Verfügung. Im Rahmen dieser Rückkehrhilfen sei es möglich, die Kosten für das Medikament Risdiplam oder das Medikament selbst zu beantragen und bei einer Rückkehr das Medikament mitzunehmen. Eine Alternative zum Verbleib der Klägerin zu 4. mit ihrer Familie im Bundesgebiet sei also möglich. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach §§ 60 Abs. 7 iVm 60a Abs. 2c AufenthG lägen daher nicht vor.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 28.11.2025 in dem dazugehörigen Eilverfahren (19a L 2321/25.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 5. verfügte Abschiebungsandrohung angeordnet.
Mit Beschluss vom 18.03.2026 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Auf das hierüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Soweit die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Im Übrigen ist die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) teilweise begründet. Der Klägerin zu 4. steht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Iran zu. Weiterhin sind die in Ziffern 5. und 6. des angefochtenen Bescheids getroffenen Anordnungen bezüglich aller Kläger rechtswidrig und daher aufzuheben.
BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, Rn. 16.
a) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK begründen.
BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 - BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. - NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 - Nr. 10611/09, Husseini - NJOZ 2012, 952 .
Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier in Bezug auf die Kläger unter den im Iran derzeit herrschenden Rahmenbedingungen nichts ersichtlich. Insbesondere war es dem Kläger zu1. vor seiner Ausreise möglich, das Familieneinkommen durch seine Tätigkeit als angestellter Minenarbeiter sicherzustellen. Die Umstände, die ihn und die weiteren Kläger zur Ausreise aus dem Iran bewogen hatten, lagen nicht in einer allgemeinen Gewalt im Herkunftsland oder einer besonders schlechten humanitären Lage begründet, sondern fußten auf der lebensbedrohlichen Erkrankung der Klägerin zu 4., deren (mögliche) Behandlung im Heimatland die finanziellen Möglichkeiten der Kläger bei weitem überschritten hatte.
b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde.
Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a. F.: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, jeweils juris.
Hier ist den die Kläger zu 1. bis 3. bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der Auswirkungen des (noch) anhaltenden kriegerischen Konflikts zwischen dem Iran einerseits und den USA und Israel andererseits treffenden Gefahren durch die nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Anordnung des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 16. Januar 2026 (verlängert durch Anordnung vom 15. April 2026) entgegengewirkt worden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt insoweit nicht (mehr) in Betracht.
In der Person der Klägerin zu 4. liegen indes die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, da für sie im Fall der Rückkehr in den Iran aufgrund ihres Gesundheitszustands eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann.
Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich (z. B. aus finanziellen Gründen) nicht erlangen kann und sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11-, juris, Rn. 34, mwN.
Vorliegend hat das Bundesamt den von der Klägerin zu 4. durch Einreichung der medizinischen Berichte glaubhaft gemachten lebensbedrohlichen Gesundheitszustand und die von den Klägern zu 1. und 2. dargelegte Nichtverfügbarkeit einer lebenswichtigen (Weiter-)Behandlung der Klägerin zu 4. mit dem Medikament Evrysdi (Wirkstoff: Risdiplam) im Iran in dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2025 nicht in zutreffender Weise gewürdigt und dabei in fehlerhafter Weise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin zu 4. verneint. Es hat nämlich angenommen, dass eine Weiterbehandlung der Klägerin zu 4. mit dem für sie lebenswichtigen Medikament Evrysdi im Iran problemlos weiterhin möglich sei und dies damit begründet, dass aufgrund der „widersprüchlichen Aussagen“ der Kläger zu 1. und 2. zur Einstellung der Versorgung der Klägerin zu 4. mit dem Medikament Evrysdi im Iran und der dortigen allgemeinen medizinischen Versorgungslage davon auszugehen sei, dass notwendige Medikamente zur Behandlung sehr wohl vorhanden seien, zumal für die Erkrankung der Klägerin zu 4. mehrere Medikamente infrage kommen würden. Es sei nicht ersichtlich, dass keines dieser Medikamente im Iran verfügbar sei. Die Klägerin zu 4. müsse sich auf die ausreichende und üblicherweise vor Ort vorzufindende medizinische Behandlung verweisen lassen.
Diese Darlegung der konkreten Behandlungsmöglichkeiten der an SMA Typ I erkrankten Klägerin zu 4. im Iran insbesondere mit dem Medikament Evrysdi (Wirkstoff: Risdiplam) widerspricht den im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegenden Erkenntnissen. Die Kläger zu 1. und 2. hatten bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids Berichte der behandelnden Ärzte des T. .-K. -I. in C. vorgelegt, die die Schwere der Erkrankung der Klägerin zu 4. und die in Frage kommenden Therapiemöglichkeiten beschreiben. Bereits in dem Bericht vom 12.06.2024 ist die ärztliche Empfehlung der Weiterbehandlung mit dem Medikament Evrysdi ausgesprochen worden. Eine (alternative) Behandlung mit „Zolgensma“ ist ärztlicherseits aufgrund des Risikos der Unverträglichkeit nicht empfohlen worden. In der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des T. .-K. -I1. vom 20.11.2025 wird erneut auf die fortlaufende und absolut lebenswichtige Einnahme des Medikaments Evrysdi durch die Klägerin zu 4. hingewiesen. Alternative Behandlungen gebe es nicht. Eine sichere und kontinuierliche Verfügbarkeit dieses Medikaments sei im Iran nicht gegeben. Die Kosten des speziellen Medikaments seien so hoch, dass diese für eine Privatperson nicht finanzierbar seien. In Deutschland würden die Kosten der Behandlung über eine Solidar-Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen sichergestellt. Ein vergleichbares System der Finanzierung solcher Medikamente gebe es im Iran nicht. Diese Angaben werden wiederholt und vertiefendend in dem ärztlichen Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG des T. .-K. -I1. vom 20. Januar 2026 dargestellt. Insbesondere wird nochmals klargestellt, dass eine gesicherte, kontinuierliche und finanzierbare Behandlung mit Evrysdi im Herkunftsland Iran nicht gewährleistet sei, weil ein (staatliches) Finanzierungssystem für dieses extrem kostenintensive Medikament dort nicht existiere. Gleichzeitig wird ärztlicherseits nochmals herausgestellt, dass die Prognose für die Klägerin zu 4. bei einem Abbruch der Behandlung mit Evrysdi als hochgradig ungünstig bis letal einzuschätzen sei und eine Behandlung der Klägerin zu 4. mit dem Medikament lebenslang erforderlich sein wird.
Die Angaben der die Klägerin zu 4. in Deutschland behandelnden Ärzte decken sich mit dem Inhalt des Reports mit der Nr. „ACC 8218“ des „MedCOI“ der European Agency for Asylum (EUAA) vom 21.07.2025, der die Verfügbarkeit und die Kosten von Behandlungsmöglichkeiten der spinalen Muskelatrophie (dort: SMA Typ II) im Iran zum Gegenstand hat.
Siehe dazu EUAA, Medical Country of Origin Information, ACC 8218, abrufbar unter milo.bamf.de, hier als Beiakte_003 geführt.
Danach ist der Wirkstoff „Risdiplam“ (aka Evrysdi) im Iran allein über die Red Crescent Pharmacy in Teheran erhältlich. Eine Bezuschussung findet durch keine Krankenversicherung statt. Alle Kosten des Medikaments sind durch den Patienten selbst zu tragen. Als Kosten einer Flasche mit 80 ml Lösung werden 244.860.000 iranische Rial angegeben, dies sind (zum seinerzeitigen Zeitpunkt) umgerechnet rund 5.000,- Euro. Die Kosten für eine einmalige Injektion mit dem zur Behandlung von SMA Typ I zugelassenen Medikament „Zolgensma“ würden 2.706.765.000 iranische Rial betragen, dies sind (zum seinerzeitigen Zeitpunkt) - nach den Angaben in dem Report - rund 2,9 Millionen US-Dollar. Auch diese Kosten wären allein durch den Patienten selbst zu tragen.
Nach dem Vorstehenden erscheint es ausgeschlossen, dass eine weitere Behandlung der Klägerin zu 4. mit dem für sie allein in Frage kommenden Medikament „Evrysdi“ im Iran durch ihre Familie finanziert werden kann. Die Kosten dafür würden im Fall der Klägerin zu 4. die - abhängig von ihrem Körpergewicht - täglich mindestens 2 ml der Lösung einnehmen muss, rund 3.750 € betragen (¾ der Kosten einer Flasche von 80 ml). Es ist von den Klägern glaubhaft gemacht worden, dass sie über diese finanziellen Ressourcen jedenfalls nicht mehr verfügen. Nach den Angaben der Kläger zu 1. und 2. in ihrer Anhörung beim Bundesamt hätten sie im Iran zuletzt u. a. von Verwandten Geld geliehen, um eine weitere Behandlung zu finanzieren. Diese habe 8.000,- Euro pro Monat gekostet. Nachdem ihre finanziellen Mittel aufgebraucht gewesen seien, hätten sie alle Habseligkeiten verkauft und mit dem Erlös ihre Ausreise nach Europa finanziert. Die Kläger würden daher grundsätzlich mittellos in den Iran zurückkehren. Eine Finanzierung der medikamentösen Behandlung allein aus einer Arbeitstätigkeit des Klägers zu 1., der im Iran zuletzt als Minenarbeiter tätig war, ist selbst angesichts eines dortigen monatlichen Durchschnittseinkommens einer vierköpfigen Familie mit einer erwerbstätigen Person von (seinerzeit) ca. 109 Mio. IRR (dies sind umgerechnet 2.232 Euro) nicht möglich.
Vgl. zum durchschnittlichen Monatseinkommen einer vierköpfigen Familie im Iran: Lagebericht des Auswärtigen Amts, Stand 19. März 2025, S. 25.
Im Übrigen hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, im Iran als Minenarbeiter lediglich 23 bis 24. Mio. IRR monatlich verdient zu haben, also weit weniger als den dargestellten „Durchschnittslohn“.
Eine Weiterbehandlung der Klägerin zu 4. im Iran mit dem lebensnotwendigen Medikament Evrysdi ist auch nicht deshalb gewährleistet, weil - wie von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren angedacht - eine Medikamentenmitnahme in den Iran erfolgen könne. Weder gibt es dafür eine konkrete „Zusage“ seitens der Beklagten oder einer sonstigen Stelle noch erscheint dies angesichts des Umstands, dass die Klägerin zu 4. lebenslang auf die Einnahme dieses Medikaments angewiesen sein wird, auch nur ansatzweise einschätzbar. Die Klägerin zu 4. benötigt derzeit bereits rund eine Flasche des Medikaments monatlich. Es ist überhaupt nicht absehbar, wie viele Flaschen des Medikaments die Klägerin in der zukünftigen Zeit ihrer Weiterbehandlung benötigen wird und von ihr prognostisch in den Iran „mitzunehmen“ wären. Auch würde das Haltbarkeitsdatum des Medikaments die Mitnahmemenge begrenzen. Für eine spätestens nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums notwendige Neubeschaffung des Medikaments im Iran fehlen aber - wie dargestellt - den Klägern die finanziellen Möglichkeiten, und kommt auch eine staatliche Unterstützung nicht infrage.
Danach liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin zu 4 vor. Vor dem Hintergrund ihrer ärztlicherseits festgestellten besonders schwerwiegenden Erkrankung, die gerade im Fall einer tatsächlichen Rückkehr in das Heimatland aufgrund der dort für sie realistisch nicht vorhandenen Weiterbehandlung mit dem Medikament Evrysdi zu für sie (mindestens) lebensbedrohlichen Zuständen führen würde, ist eine Behandlung im Heimatland nicht erfolgreich durchführbar. Behandlungsalternativen für die Klägerin zu 4. sind dort - wie dargelegt - ebenfalls nicht verfügbar.
Bezüglich der Klägerin zu 4. folgt dies bereits aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person vorliegen. Hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 3. folgt die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Danach setzt die Abschiebungsandrohung unter anderem voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Ausländers entgegenstehen. Die Norm verweist insoweit auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - in diesem Fall aus Art. 6 GG -, deren Vorliegen das Bundesamt nach neuerer Rechtslage vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu prüfen hat.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; Pietzsch, in: BeckOK-AuslR, Stand 1. Oktober 2024, § 34 AsylG Rn. 24a, m. w. N.
Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Antragsgegnerin, bei der Abschiebungsandrohung die familiären Bindungen der den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländer an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 13 mwN.
Hier besteht ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zugunsten der Kläger zu 1. bis 3., also der Eltern und minderjährigen Schwester der ebenfalls minderjährigen Klägerin zu 4. Die zwingend zu ermöglichende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Klägern kann nur im Bundesgebiet stattfinden, weil - wie aus den obigen Ausführungen folgt - der minderjährigen Klägerin zu 4. eine Rückkehr in den Iran aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Gleichfalls ist Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 AufenthG konnte durch die Beklagte mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG nicht wirksam ausgesprochen werden, § 75 Nr. 12 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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