Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-03, 15 K 4149/25

15 K 4149/25Administrative CourtSep 3, 2025

Regest

1. Die Angabe der Förderungshöchstdauer im ausbildungsförderungsrechtlichen Bewilligungsbescheid (§ 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG) ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt.2. Für vorbeugenden Rechtsschutz, im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) die in der Zukunft liegende Förderungshöchstdauer vor ihrer materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. § 15 BAföG) gerichtlich feststellen zu lassen, fehlt einem Auszubildenden in der Regel das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Auszubildenden ist es grundsätzlich zumutbar, einen etwaig ablehnenden Bescheid des Ausbildungsförderungsamts abzuwarten, gegen den sie Rechtsschutz ersuchen können.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 4149/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-03

Aktenzeichen: 15 K 4149/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0903.15K4149.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 43; BAföG § 50 Abs. 2 Satz 4, § 15

Leitsätze

  1. Die Angabe der Förderungshöchstdauer im ausbildungsförderungsrechtlichen Bewilligungsbescheid (§ 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG) ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt.2. Für vorbeugenden Rechtsschutz, im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 VwGO) die in der Zukunft liegende Förderungshöchstdauer vor ihrer materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. § 15 BAföG) gerichtlich feststellen zu lassen, fehlt einem Auszubildenden in der Regel das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Auszubildenden ist es grundsätzlich zumutbar, einen etwaig ablehnenden Bescheid des Ausbildungsförderungsamts abzuwarten, gegen den sie Rechtsschutz ersuchen können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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