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14 K 4901/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-18, 14 K 4901/21
14 K 4901/21Administrative CourtAug 18, 2025
Im Eigentum Dritter stehende Grundstücke unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Die Überlassung des Grundstücks muss zumidest mit dem bedingten Vorsatz erforlgen, die Zwecke des verbotenen Vereins zu fürdern.
Entscheidungsdatum: 2025-08-18
Aktenzeichen: 14 K 4901/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0818.14K4901.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VereinsG § 10; VereinsG § 3; GG Art 9; VereinsGDV § 5; VereinsGDV § 4
Im Eigentum Dritter stehende Grundstücke unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden.
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots.
Die Überlassung des Grundstücks muss zumidest mit dem bedingten Vorsatz erforlgen, die Zwecke des verbotenen Vereins zu fürdern.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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