Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-12, 12 K 2575/21

12 K 2575/21Administrative CourtAug 12, 2025

Regest

1. Die Wiedergabe der richterlichen Würdigung einer Zeugenaussage aus einem früheren Rechtsstreit durch einen der an der Entscheidung beteiligten Richter ist jedenfalls als Annex der spruchrichterlichen Tätigkeit zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn sie im vorbereitenden Verfahren erfolgt. 2. Äußerungen von anderen Gerichtsbarkeiten angehörenden Richtern, die der spruchrichterlichen Tätigkeit zuzurechnen sind, unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 K 2575/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-12

Aktenzeichen: 12 K 2575/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0812.12K2575.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art 19 Abs 4 Satz 1 GG; § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO

Leitsätze

  1. Die Wiedergabe der richterlichen Würdigung einer Zeugenaussage aus einem früheren Rechtsstreit durch einen der an der Entscheidung beteiligten Richter ist jedenfalls als Annex der spruchrichterlichen Tätigkeit zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn sie im vorbereitenden Verfahren erfolgt.

  2. Äußerungen von anderen Gerichtsbarkeiten angehörenden Richtern, die der spruchrichterlichen Tätigkeit zuzurechnen sind, unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

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