Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-05-16, 19 K 1690/23

19 K 1690/23Administrative CourtMay 16, 2025

Regest

1. Die Gewährung einer gesetzlich nicht geregelten und im Ermessen der Behörde stehenden Subvention ist rechtswidrig, wenn sie entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Behörde erfolgt ist oder sonst mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht. 2. Die Gewährung der sog. November- bzw. Dezemberhilfe setzte voraus, dass die Branche eines Antragstellers oder seiner Auftraggeber von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen war. Nicht ausreichend sind grundsätzlich bloße Betriebseinschränkungen. 3. Für die Frage, ob Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW unrichtig sind, kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit und nicht auf einen Schuldvorwurf an.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1690/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-16

Aktenzeichen: 19 K 1690/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0516.19K1690.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114; VwVfG § 48 Abs 2; AEUV Art 107; AEUV Art 108

Leitsätze

  1. Die Gewährung einer gesetzlich nicht geregelten und im Ermessen der Behörde stehenden Subvention ist rechtswidrig, wenn sie entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Behörde erfolgt ist oder sonst mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht.

  2. Die Gewährung der sog. November- bzw. Dezemberhilfe setzte voraus, dass die Branche eines Antragstellers oder seiner Auftraggeber von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen war. Nicht ausreichend sind grundsätzlich bloße Betriebseinschränkungen.

  3. Für die Frage, ob Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW unrichtig sind, kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit und nicht auf einen Schuldvorwurf an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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