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20a K 1510/25.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-05-12, 20a K 1510/25.A
20a K 1510/25.AAdministrative CourtMay 12, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-12
Aktenzeichen: 20a K 1510/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0512.20A.K1510.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: VwGO § 173, ZPO § 227 Abs. 1, AsylG § 29a Abs. 1,; AsylG § 3e, AufenthG § 60 Abs. 7,; AufenthG § 60a Abs. 2c Satz 2, 3, AsylG § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die am XXX geborene Klägerin zu 1. ist serbische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Roma. Der am XXX geborene Kläger zu 2. ist ebenfalls serbischer Staatsangehöriger. Die Kläger leben in einer Lebensgemeinschaft ohne miteinander standesamtlich verheiratet zu sein. Sie reisten eigenen Angaben nach am 25. August 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 3. Februar 2025 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Im Rahmen seines persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags vor dem Bundesamt am 3. Februar 2025 gab der Kläger zu 2. an, keine Familienangehörigen in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat zu haben. Ihm sei am 29. Juni 2024 von der Deutschen Botschaft in Belgrad ein sieben Monate gültiges Visum ausgestellt worden. Serbien habe er erstmals am 15. oder 16. August 2024 verlassen. Er sei mit dem Pkw über Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist. Die Reise habe knapp anderthalb Wochen gedauert. Seitdem habe er die Dublin-Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen.
Im Rahmen seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 des Asylgesetzes (AsylG) vor dem Bundesamt am 3. Februar 2025 gab der Kläger zu 2. an, dass sein Reisepass abhandengekommen sei. Der Partner seiner Schwiegermutter habe diesen gehabt. Ihm sei er abhandengekommen. Seine Familie, seine Eltern, Schwester und die weitere Großfamilie, lebten in Serbien. Er habe die Mittelschule in der Fachrichtung Elektrotechnik abgeschlossen. Er habe in der Aufbereitung von Datenbanken gearbeitet und sei als Elektrotechniker tätig gewesen. Er habe auch als Bauarbeiter, Sporttrainer und an der Rezeption eines Schiffes gearbeitet.
Im Rahmen ihres persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags vor dem Bundesamt am 3. Februar 2025 gab die Klägerin zu 1. an, in Deutschland über Familienangehörige, ihre Mutter, ihren Bruder und ihre Schwester zu verfügen. Sie habe Serbien vor einigen Monaten verlassen. Das genaue Datum wisse sie nicht mehr. Sie sei mit dem Pkw über Kroatien und durch ihr unbekannte Länder nach Deutschland gereist. Die Reise habe ca. einen Tag, vielleicht etwas mehr, gedauert. Sie sei im Oktober 2024 nach Kroatien eingereist. Das genaue Datum wisse sie nicht mehr.
Im Rahmen ihrer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 des Asylgesetzes (AsylG) vor dem Bundesamt am 3. Februar 2025 gab die Klägerin zu 1. an, dass dem Lebensgefährten ihrer Mutter ihr Reisepass abhandengekommen sei. Ihr Vater sei bereits gestorben. In Serbien lebten noch zwei Geschwister und die weitere Großfamilie. Sie sei bis zur dritten Klasse in der Grundschule gegangen. Sie sei Hausfrau.
Im Rahmen seiner Anhörung nach § 25 AsylG vor dem Bundesamt am 5. Februar 2025 gab der Kläger zu 2. an, vor der Ausreise auf einem Schiff gearbeitet zu haben. Er habe in Serbien in einem Eigenheim gelebt. Es sei ein altes Haus. Er habe allerdings Unterhalt für seine Schwester zahlen müssen, damit er dieses von seinem Großvater geerbte Haus habe behalten können. In dem Haus lebe derzeit noch sein pflegebedürftiger Vater, zu dem er Kontakt habe. Nach seinem Berufsschulabschluss als Elektrotechniker habe er zwei Jahre lang Rechtswissenschaften studiert, das Studium dann aber aus finanziellen Gründen abgebrochen. Er habe im Callcenter, als Fitnesstrainer, als Trainer im Bereich Kampfsport, als Taxifahrer, als Aushilfe in Restaurants und zuletzt auf einem Schiff gearbeitet. Seine Ausreise habe er aus Ersparnissen und von Geld, das sein Vater ihm gegeben habe, finanziert. Das Visum, mit dem er nach Deutschland eingereist sei, habe er über eine Agentur für seine Arbeit auf dem Schiff beantragt. Es sei bis zum 31. Januar 2025 gültig gewesen. Zu den Gründen seiner Flucht befragt, gab der Kläger zu 2. an, dass er Serbien mit seiner Frau, der Klägerin zu 1., verlassen habe. Sie sei Teil eines Menschenhandelringes gewesen und zur Prostitution gezwungen worden. Als sie sich kennengelernt hätten, habe er sie bei sich versteckt. Er habe das auch der Polizei gemeldet. Seine Schwiegermutter habe ihm angeboten, ihm zu helfen. So seien sie nach Deutschland mit seinem Visum gekommen. Für seine Frau hätten sie kein Visum beantragt. Sie seien dann für zwei Monate in Deutschland gewesen. Sie seien hier Ende Juli/Anfang August 2024 eingereist. Danach seien sie wieder nach Serbien gereist. Als er einkaufen gewesen sei, seien die Menschenhändler zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau zwingen wollen, wieder für sie zu arbeiten. Als er nach Hause gekommen sei, sei die Tür aufgebrochen gewesen und seine Frau habe blutend auf dem Boden gelegen. Sie habe erzählt, dass zwei Männer eingebrochen seien, sie verprügelt und ihr gedroht hätten, sie und ihn umzubringen, falls sie nicht zurückkomme und für die Menschenhändler arbeite. Eigentlich hätten nur die Polizisten die Anschrift seiner Frau gekannt. Deshalb hätten sie es komisch gefunden, dass sie seine Frau gefunden hätten. Aus diesen Gründen hätten sie Serbien verlassen müssen. Das seien seine Asylgründe. Auf Nachfrage erklärte der Kläger zu 2., der größte Menschenhandelsring und Prostitutionsring liege nur 500 Meter von der Polizeiwache in Belgrad entfernt und keiner unternehme was. Die Mutter seiner Frau habe sich, als seine Frau zwölf Jahre alt gewesen sei, von ihrem Partner getrennt und seine Frau bei ihm gelassen. Dieser Mann habe seine Frau im Alter von 14 Jahren an die Prostitution herangeführt. Er - der Kläger zu 2. - habe zwischen seinen Jobs auf dem Schiff als Taxifahrer gearbeitet. Er habe seine Frau im Regen auf der Straße sitzen sehen, sie habe halb tot ausgesehen. Sie habe Wunden und Prellungen gehabt. Sie habe ihm sehr leidgetan. Er habe sie ins Krankenhaus bringen wollen, das habe sie aber nicht gewollt. Wenn er sie mit den Wunden ins Krankenhaus gebracht hätte, hätte man die Polizei gerufen. Sie habe keine Strafanzeige gegen unbekannt stellen wollen. Sie habe gefürchtet, dass sie sonst wieder Prügel von ihren Zuhältern beziehen würde. Er habe sie mit zu sich nach Hause genommen. Er sei ihr Arzt und Psychologe gewesen und habe sie gepflegt, bis sie wieder fit gewesen sei. Das sei Ende Januar 2024 gewesen. Seitdem habe seine Frau bei ihm im Haus gelebt und dieses bis zu dem Zeitpunkt, als sie ihren Personalausweis habe abholen müssen, nicht verlassen. Auf die Frage, ob zwischen Ende Januar 2024 und dem Vorfall in seiner Wohnung noch etwas passiert sei, gab der Kläger zu 2. an, dass seine Frau ihr altes Telefon noch für zwei bis drei Monate gehabt habe. Die Menschenhändler hätten ihr gedroht mit Dingen, die ihr passieren könnten, wenn sie nicht zurückkomme. Sie hätten ihr gesagt, dass sie ihnen noch Geld schulde, was nicht stimme. Seine Frau habe es nach ca. zwei Monaten nicht mehr ausgehalten und ihr Telefon zerstört. Zur Polizei seien sie Ende Juli 2024, bevor sie nach Deutschland gekommen seien, gegangen. Sie seien zur großen Polizeiwache gegangen, um dort Anzeige zu erstatten. Sie seien in einen Anhörungsraum gebracht und von zwei Polizisten angehört worden. Sie hätten ihnen ihre Personalien gegeben und alles für die Anzeige Relevante geschildert. Als seine Frau den Namen eines Mannes genannt habe, sei die Anhörung unterbrochen worden. Sie seien dann in einen anderen Anhörungsraum gebracht worden. Dann sei ein dritter Polizist hinzugekommen. Dann sei die Anhörung weiter fortgeführt worden. Sie hätten ihnen gesagt, dass die Sache aufgeklärt werde. Sie hätten später erfahren, dass einer, den sie hätten anzeigen wollen, der Bruder eines Polizeibeamten sei. Das hätten sie aus dem Nachnamen geschlossen. Diese Anzeige könne er nicht vorlegen, er habe nichts erhalten. Das sei ihm komisch vorgekommen. Aus diesem Grund seien sie aus Serbien ausgereist. Ca. zwei Monate nach ihrer Reise seien sie wieder nach Serbien zurückgekehrt, weil seine Frau kein Visum für Deutschland gehabt habe. Nur er habe ein Arbeitsvisum für das Schiff gehabt. Wann sie wieder nach Serbien zurückgekehrt seien, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Als sie in Serbien gewesen seien, sei es nach sieben Tagen zu dem Vorfall gekommen und drei Tage später seien sie wieder ausgereist. Das sei im September 2024 gewesen. Auf den Vorhalt des zeitlichen Widerspruchs gab der Kläger zu 2. an, sie seien schon Ende Juli in Deutschland gewesen. Sie seien dann für ca. zwei Monate geblieben und dann wieder ausgereist. Im Juli sei für ihn bereits das zweite Mal in Deutschland gewesen. Er sei ca. eineinhalb Monate vorher hier mit seinem Arbeitsvisum gewesen. Er sei im Mai angekommen und habe hier für einen Monat auf dem Schiff gearbeitet. Dann habe er Corona bekommen und sei im Juli 2024 zurück nach Serbien gereist. Auf Nachfrage gab der Kläger zu 2. an, er habe seine Frau im Mai 2024 in Belgrad zurückgelassen, da sie dort zu diesem Zeitpunkt noch sicher gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien sie noch nicht bei der Polizei gewesen. Seine Schwiegermutter habe ihnen zwar schon im März 2024 das Angebot gemacht, nach Deutschland zu kommen, sie hätten ihr da aber noch nicht getraut. Zudem habe seine Frau zu diesem Zeitpunkt noch keinen Personalausweis gehabt. Hier hätten sie gemerkt, dass seine Schwiegermutter doppeltes Spiel spiele. Sie hätten sie am besten gar nicht kontaktieren sollen. Auf Nachfrage gab der Kläger zu 2. an, als sie überzeugt gewesen seien, dass seine Schwiegermutter ihnen helfen werde, hätten sie sich entschlossen, nach Deutschland zu ziehen. Das sei im März/April 2024 gewesen. Dann hätten sie einen Reisepass für seine Frau organisiert. Der Plan sei gewesen, dass er auf dem Schiff arbeite für jeweils eineinhalb Monate. Sie habe hier Schutz suchen sollen und er habe sie während des Freigangs besuchen wollen. Auf die Frage, aus welchen Gründen sie nach ihrem zweimonatigen Aufenthalt in Deutschland zurück nach Serbien gegangen seien, gab der Kläger zu 2. an, sie hätten gedacht, dass die Polizei ihren Job gemacht habe und das sie sicher zurückkehren könnten. Danach hätten sie festgestellt, dass die Polizei nichts gemacht habe. Er habe auch gedacht, dass seine Frau bei seiner Schwiegermutter nicht mehr sicher sei. Er habe sie dort nicht alleine lassen wollen. Außerdem stehe Serbien wahrscheinlich wieder vor einem Bürgerkrieg. Es demonstrierten täglich ca. 200.000 Menschen auf den Straßen gegen die Regierung. Deshalb könnte es schlimm werden in Serbien. Auf Nachfrage gab der Kläger zu 2. an, er habe einen Anwalt für administrative Dinge. Er - der Kläger zu 2. - habe aber Angst, gegen den Menschenhändler juristisch vorzugehen. Sie hätten dort sogar eine andere Anwaltskanzlei kontaktiert, aber nach der Schilderung des Falls habe die Anwältin sie gebeten, einen anderen Anwalt zu suchen, da sie ein kleines Kind habe. Sie habe Angst gehabt. Dies sei vor seinem ersten Aufbruch nach Deutschland, im Frühling 2024 gewesen. Danach habe er keine andere Kanzlei mehr kontaktiert. Zur Polizei seien sie dann gegangen, weil sie gedacht hätten, wenn sie sie anzeigen und danach das Land verlassen, seien sie sicher. Sie hätten nicht früher einen Asylantrag gestellt, weil seine Schwiegermutter ihnen nach der Ankunft zunächst vorgeschlagen habe, für ihre Tochter einen Aufenthaltstitel über sein Arbeitsvisum zu bekommen. Der 75 Jahre alte Lebenspartner seiner Schwiegermutter habe nur einmal wöchentlich frei und Zeit, sich um ihr Visum zu kümmern. Ansonsten arbeite er. Aber seine Schwiegermutter habe ihm immer wieder andere Aufgaben für seine freien Tage gegeben, sodass er ihnen nicht habe helfen können. Jetzt habe er keinen Pass mehr und keine Zeit für einen Aufenthaltstitel. Als er Corona bekommen habe, sei er bei seiner Schwiegermutter gewesen und habe da gemerkt, dass sie ihnen nicht helfen werde. Auf den Vorhalt des Widerspruchs gab der Kläger zu 2. an, als er Corona gehabt habe, sei er zurück nach Serbien, dann habe er seinen Job verloren, dann sei er mit seiner Frau mit dem Auto zu seiner Schwiegermutter gefahren, dort habe er nach einiger Zeit gemerkt, dass sie ihnen nicht helfen wolle. Auf die erneute Nachfrage, wieso sie denn nach zwei Monaten zurückgekehrt seien, gab der Kläger zu 2. an, er habe einen Termin beim Gerichtsvollzieher gehabt, da er noch Rechnungen habe begleichen müssen. Außerdem habe seine Frau kein Visum für Deutschland gehabt. Auf die Nachfrage, wieso sie denn nicht nach ihrer Rückkehr nach Deutschland im September 2024 einen Asylantrag gestellt hätten, gab der Kläger zu 2. an, er habe geglaubt, dass seine Schwiegermutter das mit dem Aufenthalt auf andere Art und Weise hinbekommen habe. Auf Nachfrage gab der Kläger zu 2. an, sie hätten drei Männer angezeigt, Q., K. und U.. Alle drei seien Drogendealer, aber für die letzten zwei habe seine Frau auch anschaffen müssen. Er denke, dass der Polizist, bei dem sie die Anzeige gemacht hätten, der Bruder von Q. sei. Danach sei die Aufnahme der Strafanzeige unterbrochen und nichts mehr protokolliert worden. Sie seien dann rausgeschickt worden. Im Fall der Rückkehr nach Serbien fürchte er verletzt oder gar getötet zu werden.
Die Klägerin zu 1. gab in ihrer Anhörung gem. § 25 AsylG vor dem Bundesamt am 5. Februar 2025 an, sie könne weder lesen noch schreiben und wisse deswegen nicht, wann sie nach Deutschland eingereist sei. Sie sei einmal in Deutschland gewesen, dann wieder zurückgereist und dann wieder eingereist. An Daten könne sie sich nicht erinnern, sie sei aber beide Male mit ihrem Mann hier gewesen. Sie hätten bei ihrer Mutter und deren Freund gewohnt. Wie lange sie zwischendurch in Serbien gewesen sei, wisse sie nicht, das sei kurz gewesen. Sie sei nach Serbien zurückgereist, um zu schauen, ob dort alles in Ordnung sei. Dann sei sie angegriffen worden. Sie lebe ungefähr seit einem Jahr mit ihrem Mann zusammen. Sie hätten sich zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 6. Januar 2024 kennengelernt, da sei sie sich sicher. Wirtschaftlich sei es ihr in Serbien schlecht gegangen. Sie habe die ersten 15 Jahre mit diesen Leuten zusammengelebt, die sie zu allem möglichen gezwungen hätten. Bei O. (ihrem Mann) sei es ihr besser gegangen. Sie habe an zwei verschiedenen Orten gelebt. Der eine Ort sei ein Keller und der zweite Ort etwas außerhalb der Stadt gewesen. Zwischen diesen Orten sei sie mit dem Auto hin- und hergebracht worden. In dem Vorort von Belgrad habe es mehrere Häuser gegeben, in denen Frauen festgehalten worden seien. Sie habe sich ein Zimmer mit einer Zimmerkameradin geteilt, die auch dort festgehalten worden sei. In der Nähe beider Orte gebe es Plätze, an denen Frauen anschaffen gegangen seien. Einer der Orte heiße Blaue Brücke in Belgrad und der andere Ort sei Pancevac. Als ihre Beine noch gut ausgesehen hätten, sei sie dazu gezwungen worden, halb nackt auf diesem Straßenstrich zu stehen. Die Polizei sei vorbeigefahren und habe nichts gemacht. Zuletzt habe sie in Belgrad in der im Eigentum ihres Mannes stehenden Wohnung, in der noch sein Vater lebe, gewohnt (W. 68, Belgrad). Sie habe zeitweise ohne ihren Mann dort gewohnt. Das sei, als ihr Mann auf dem Schiff gearbeitet habe. Sie habe in der Zeit Angstzustände bekommen. Er sei dann aber wegen Corona schnell zurückgekommen. Das sei, bevor sie zusammen nach Deutschland gegangen seien. Bei ihrem Mann fühle sie sich wohl, sonst vertraue sie keinem. Sie habe noch Kontakt zu ihren Brüdern und Schwestern, ihrer Mutter vertraue sie nicht mehr, weil die gesagt habe, dass Prostitution ein altes Gewerbe sei, das in Ordnung wäre. Das habe ihre Mutter ihrer Schwester vor ein paar Monaten erzählt. Der Expartner ihrer Mutter habe ihrer Schwester gesagt, dass er ihrer Mutter Geld gebe, weil er wisse, dass sie - die Klägerin zu 1. - es mit Prostitution verdienen und wieder zurückzahlen werde. Ihre Mutter möge auch nicht ihren Mann und wolle, dass sie sich trennen. Der Expartner ihrer Mutter habe sie nicht zur Prostitution gezwungen, er habe aber erzählt, dass ihre Mutter Pläne mit ihr habe. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, habe sie K. kennengelernt. Sie sei zu ihm gezogen. Bei ihm zuhause seien noch andere Mädchen gewesen. Er habe ihr erzählt, dass sie seine Schwestern seien. Sie sei von ihm schwanger geworden. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie auf den Strich gehen müssen. Als sie auf dem Strich gewesen sei, habe die Polizei sie aufgegriffen. Sie hätten R. festgenommen, weil sie gewusst hätten, dass sie sein Mädchen gewesen sei. Er sei der Polizei bekannt gewesen. Für die Gerichtsverhandlung habe er sich einen Anwalt genommen und sie habe aussagen müssen, dass sie minderjährig sei. R. habe sie gezwungen, bei Gericht auszusagen, dass sie weggelaufen sei, aber eigentlich seine Frau sei. Das sei vor langer Zeit gewesen, sie wisse nicht mehr wann. Unterlagen könne sie hierzu nicht vorlegen. Nach der Gerichtsverhandlung seien sie zu ihm nach Hause gegangen. Dort habe er sie sehr stark verprügelt und verstümmelt. Sie habe überall Narben am Kopf und am Körper. Er habe gedacht, dass sie mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Als sie bei R. gewohnt habe, habe sie vier Kinder bekommen. Wo zwei ihrer Kinder seien, wisse sie nicht. Zwei ihrer Kinder seien noch bei R.. Eines ihrer Kinder sei 17 Jahre und eines 16 Jahre alt. Bis Januar 2024 sei sie nicht mehr bei R., sondern bei anderen Männern gewesen. Sie hätten ihr Heroin gegeben, damit sie das habe durchstehen können. Sie habe ca. acht bis neun Jahre bei R. gelebt. Danach habe er sie wahrscheinlich verkauft. Sie sei an U. verkauft worden. Es sei ein kleiner Kreis von Leuten, die schickten die Frauen hin und her und würden sie zur Prostitution zwingen. In dieses Zuhälternetz seien noch Q. und H. involviert. Bis zu ihrem 15. Lebensjahr habe sie bei ihrer Mutter gelebt. Sie sei dort in Belgrad gewesen, bis sie sie mit 15 Jahren aus der Wohnung geworfen habe. Auf der Straße in F. habe sie R. kennengelernt. Er habe am Flussufer gesessen und dort habe sie ihn kennengelernt. Er sei sehr nett zu ihr gewesen, bis er sie zu sich nach Hause gebracht habe. Das sei an dem Tag gewesen, als ihre Mutter sie rausgeworfen habe. Er sei ins Wasser gesprungen und als er wieder zurückgekommen sei, habe er sie angesprochen und sie hätten so geredet. Er habe ihr angeboten, mit ihm spazieren zu gehen. Nachher seien sie zu ihm nach Hause gegangen und er habe ihr Kleidung von seinen Schwestern angeboten. Ihren jetzigen Mann habe sie kennengelernt, da sei es sehr kalt gewesen. Sie habe auf dem Bürgersteig gesessen. Ihre Kleidung sei zerrissen und blutverschmiert gewesen. Ihr Mann habe als Taxifahrer gearbeitet. Er habe angehalten und gefragt, ob sie Hilfe bräuchte. Sie habe ihn gefragt, ob sie ins Auto kommen könne. Er habe das bejaht. Dann sei sie ohnmächtig geworden und bei ihm zuhause aufgewacht. Sie habe starke Verletzungen an den Beinen gehabt. Ins Krankenhaus seien sie nicht gegangen, sonst hätten diese Männer erfahren, wo sie gewesen sei. Die Männer hätten es wahrscheinlich über die Polizei erfahren. Sie glaube, die steckten alle unter einer Decke und seien korrupt. Sie habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie erinnere sich noch genau, wann. Ein paar Tage, nachdem sie die Anzeige gemacht habe bei der Polizei, seien sie schon zu ihr nach Hause gekommen. Ihr Mann sei gerade einkaufen gewesen. Eigentlich sei das Geschäft sehr nahe. Es seien mindestens zwei Männer gewesen. Sie hätten sie verprügelt und ihr gesagt, wenn sie wieder zur Polizei gehen werde, würden sie sie (beide Kläger) töten. Ein paar Tage später seien sie dann nach Deutschland gereist. Wenn sie zurückkehrten, würden sie ihren Mann töten und sie zwingen, wieder auf den Strich zu gehen. Das Erlebnis sei eher am Nachmittag gewesen. An den Tag und Monat erinnere sie sich nicht. Das sei wahrscheinlich vor der zweiten Einreise nach Deutschland gewesen. Wann sie die Anzeige erstattet habe, wisse sie nicht. Ihr Mann habe sie dazu überredet. Er habe gehofft, dass sie dann endlich in Ruhe gelassen werde. Früher seien ihr die Zähne von ihnen ausgeschlagen worden. Die Drohungen hätten angefangen, nachdem sie sie angezeigt hätten. Sie habe R., V. und H. angezeigt. Als sie bei der Polizei gewesen seien, seien sie in einen Raum gebracht worden, in dem keine Kameras gewesen seien. Sie seien immer in dem gleichen Raum gewesen. Dort hätten sie zunächst nach ihren Personalien gefragt. Dann habe sie geschildert, was passiert sei. Es seien zwei Polizeibeamte dort gewesen. Danach hätten sie sie einfach wieder nach Hause geschickt. Deshalb habe sie keinen Nachweis über die Anzeige. Auf Nachfrage bestätigte die Klägerin, dass der Überfall ein paar Tage nach der Anzeige gewesen sei. In der Situation des Überfalls habe sie Geräusche gehört, sei zur Tür gegangen, die Tür sei von außen eingetreten worden. Die Männer seien hereingekommen und hätten sie zu Boden geworfen. Sie hätten sie angeschrien, wo ihr Mann sei. Sie habe ihnen gesagt, dass er einkaufen sei. Sie hätten gesagt, sie müsse zurückkehren, wenn sie nicht zurückkehre, brächten sie sie und ihren Mann um. Wenn sie wieder zur Polizei gehe, brächten sie auch den Rest ihrer Familie um. Sie denke, sie hätten über ihren Bruder, ihre Schwester und ihre Kinder gesprochen. Danach seien ihre Geschwister in andere Städte in Serbien gezogen. Wo sie seien, wisse sie nicht. Sie habe Serbien verlassen, weil sie nicht mehr auf den Strich gehen wolle. Sie habe mehrfach versucht, von den Männern, die sie zur Prostitution gezwungen hätten, wegzulaufen. An dem Tag als ihr Mann sie gefunden habe, habe U. sie verprügelt und auf den Strich geschickt. Bei ihrem Mann habe sie Nachrichten von V. bekommen, dass sie zurückkehren müsse. Sie habe das Handy dann aber nach einigen Tagen zerstört. Sie habe sich dazu entschlossen, auszureisen, als sie es geschafft habe, von den Leuten wegzukommen. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht. Ihre Mutter kenne R. wahrscheinlich von früher. Woher sie ihn kenne, wisse sie aber nicht. Dass ihre Mutter ihn kenne, habe sie daraus geschlossen, dass sie vor ein paar Monaten von ihm geredet und ihn als einen guten Mann bezeichnet habe, auch weil ihre Kinder bei ihm seien. Sie habe heimlich Kontakt zu ihren Kindern. Sie würden denken, dass R. gut sei. An einen anderen Ort in Serbien könne sie nicht ziehen, weil sie Angst habe, dass er sie dort finden würde. Die Dealer seien überall untereinander vernetzt. Sie seien, nachdem sie in Deutschland gewesen seien, nach Serbien zurückgekehrt, weil ihr Mann nach seinem Vater habe schauen müssen und sie hätten wissen wollen, ob sich die Situation beruhigt habe. Ihr Mann habe sich um die Ausreise und die Finanzierung gekümmert. Sie sei zu dieser Zeit noch benommen gewesen, weil sie einen Entzug vom Heroin gemacht habe. Sie habe Hepatitis C. In ärztlicher Behandlung sei sie deswegen nicht. Sie sei beim Arzt gewesen, der habe aber nichts gemacht. Jetzt, da sie keine Drogen mehr nehme, habe sie stärkere Schmerzen. Ihre psychischen Probleme seien jetzt besser. Ihr Mann helfe ihr, sie habe jetzt jemanden, der ihr zuhöre. Sie denke, dass die Polizei mit den Zuhältern zusammenarbeite, weil sie nur 500 m von der nächsten Polizeistation entfernt seien. Sie seien sogar in zwei Polizeistationen gewesen, in P. und in A.. In der zweiten Polizeistation sei sie wegen des Personalausweises und des Reisepasses gewesen. Dort habe sie auch von der Zwangsprostitution erzählt, sie hätten aber nichts gemacht. Das sei vor ihrer ersten Reise nach Deutschland gewesen, als ihr Mann sie an seiner Adresse angemeldet habe. Ihren Asylantrag habe sie nicht früher gestellt, weil der Freund ihrer Mutter ihnen mit den Papieren habe helfen wollen, das sei aber irgendwie gescheitert.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 2025 wurden die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1-3). Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Serbien abgeschoben. Die Kläger könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6). Das Einreise. und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7). Die Asylanträge der Kläger seien gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Kläger seien offensichtlich keine Flüchtlinge und keine subsidiär Schutzberechtigten. Sie hätten weder eine begründete Furcht vor Verfolgung noch eines ernsthaften Schadens glaubhaft gemacht. Das Vorbringen der Kläger sei in wesentlichen Punkten als unsubstantiiert und unschlüssig einzustufen. Die zeige sich exemplarisch an der selbst auf mehrfache Nachfragen weitestgehend farblosen und pauschalen Darstellungen der vermeintlichen Zwangsprostitution der Klägerin zu 1. durch die Kriminellen. Zudem seien die Geschehnisse insgesamt substanzlos aneinandergereiht und dabei kaum durch Erläuterung lebensnaher Einzelheiten gestützt worden. Vielmehr verblieben insbesondere die knappen Ausführungen zu dem Vorfall im Rahmen des Wohnungseinbruchs, einschließlich der Schläge auf die Klägerin zu 1. und der Todesdrohungen durch die zwei vom Zuhälter beauftragten Personen detailarm und wenig lebensnah. Noch schwerer würden vorliegend indes die Ungereimtheiten im Abgleich des Vorbringens der Kläger wiegen. Die zeige sich bereits anhand der widersprüchlichen Angaben zu der zeitlichen Einordnung des fluchtauslösenden Ereignisses. Der Kläger zu 2. habe angegeben, dass die seiner Frau gegenüber in seiner Wohnung verübten Gewalttaten vor der ersten Reise nach Deutschland stattgefunden hätten. Die Klägerin zu 1. habe indes angegeben, dass sich das Ereignis vor der zweiten Reise nach Deutschland ereignet habe. Die Klägerin zu 1. habe zudem angegeben, dass sie ihre Mann zwischen dem 1. und 6. Januar 2024 kennengelernt habe. Der Kläger zu 2. habe angegeben, dass er seine Frau Ende Januar, ca. zehn Tage vor seinem Geburtstag am 9. Februar 2024 kennengelernt habe. Auffällig seien auch die widersprüchlichen Schilderungen der Anzeige der Zuhälter und Drogendealer bei der Polizei. Auf Nachfrage habe der Kläger zu 2. geschildert, dass die Aufnahme bei der Polizei in zwei verschiedenen Räumen stattgefunden habe. Nach der Klägerin zu 1. hätten sie zwei Anzeigen bei zwei verschiedenen Polizeistationen gestellt. Auch die Anzahl der von den Klägern angegebenen Drogendealer divergiere. Der Kläger zu 2. habe angegeben, sie hätten drei Kriminelle angezeigt. Die Klägerin zu 1. habe angegeben, sie hätten vier Kriminelle angezeigt. Auffällig seien zudem die abweichenden, gesteigerten Angaben zu den Todesdrohungen. Die Klägerin zu 1. habe zunächst von Todesdrohungen gegen ihren Mann und auf Nachfrage von Todesdrohungen gegen ihren Mann und ihre Geschwister gesprochen. Auch die zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Widersprüche hinsichtlich der vorgetragenen Zwangsprostitution hätten sich nicht aufklären lassen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 2. ein Existenzminimum für die Klägerin zu 1. und sich sicherstellen könne. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien nicht geltend gemacht worden. Aus der vorgetragenen Hepatitis-C-Erkrankung der Klägerin zu 1. ergebe sich keine konkrete Gefahr für Leib und Leben.
Die Kläger haben am 7. März 2025 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben und zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2025 hat dieses sich für örtlich unzuständig erklärt und die Verfahren an das hier entscheidende Gericht verwiesen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. März 2025, den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (20a L 484/25.A).
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass der zu Unrecht erfolgte Vorhalt, der Vortrag der Kläger sei unglaubhaft, nicht berücksichtige, dass die Klägerin zu 1. eine 15-jährige Heroinabhängigkeit hinter sich und kaum Schulbildung genossen habe. Ein lückenloser und stringenter Vortrag sei von ihr nicht zu erwarten gewesen. Widersprüche seien nahezu bewusst provoziert worden. Angebotene Beweismittel seien zurückgewiesen worden. Zum Beweis für die Prostitution und die gleichermaßen korrupten Polizeibehörden in Belgrad, denen die Klägerin zu 1. zum Opfer gefallen sei, könne auf ein besonders aussagekräftiges Urteil des Strafgerichts von Belgrad verwiesen werden, indem die Klägerin zu 1. zur Zahlung von 1.500,- Dinar verurteilt worden sei. Weiterhin sei gegen sie am 21. Oktober 2023 im Wege eines Urteils eine Strafe i. H. v. 2.000,- Dinar wegen Prostitution verhängt worden. In diesem Verfahren habe die Klägerin zu 1. angegeben, dass ihr Exfreund und Zuhälter sie mit Säure vergiftet habe, weil sie nicht genug Geld mitgebracht habe. Da die Beklagte die diesbezüglich angebotenen Beweismittel nicht angenommen habe, leide die Entscheidung schon an einem Ermessensnichtgebrauch. Auch die von der Klägerin zu 1. vorgelegten medizinischen Dokumente stützten ihren Vortrag. Mit zwölf Jahren sei sie zwangsverheiratet und von ihrer Mutter weggegeben worden. Sie sei seit ihrem 13. Lebensjahr vergewaltigt worden. Von ihrem Exfreund sei sie prostituiert und von diesem an weitere Zuhälter verkauft worden. Alle Zuhälter hätten sie entgegen ihres eigenen Willens mit ihren Zeichen tätowiert. Ihr Exfreund habe sie anlässlich der beiden gemeinsamen Kinder mit zwei Tattoos an den Händen versehen. Sie sei gegen ihren Willen mit Heroin betäubt und von der Droge abhängig gemacht worden. Sie habe einen kalten Entzug hinter sich gebracht. Sie sei mit Messern und Spritzen am gesamten Körper verstümmelt worden. Sie habe mehrere Wunden am Kopf. Sie sei auch im Intim- und Genitalbereich verstümmelt worden. Am Tag ihrer Flucht sei sie schwer körperlich misshandelt und ihr die Unterschenkel gebrochen sowie tiefe Wunden zugefügt worden. Sie habe Hepatitis C. Sie habe unzählige Fehlgeburten gehabt. Sie habe insgesamt vier Kinder zur Welt gebracht. Zwei Kinder seien noch bei ihrem Exfreund. Zwei Kinder seien ihr weggenommen und entführt worden. Sie habe erhebliche psychische Probleme und immer wieder suizidale Gedanken. Sie wünsche sich, mit ihrem Mann zusammenzubleiben und eine Psychotherapie zu beginnen. Laut behandelnden Ärzten der Uniklinik J. sei sie nicht reisefähig. Der angegriffene Bescheid leide an einer Unbestimmtheit im Sinne des § 37 VwVfG. Die Anhörung habe offensichtlich nicht am 3. Mai 2025 stattgefunden. Weiterhin lägen aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG vor. Die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ sei nicht gerechtfertigt, da erhebliche Gründe dafür sprächen, dass die Entscheidung des Bundesamtes rechtswidrig sei, weil dieses sich nicht mit den vorgelegten Beweismitteln beschäftigt habe. Zudem mangele der Bescheid an der notwendigen Bestimmtheit.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2025 zu verpflichten,
ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG), nachdem die Kammer diesem den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. März 2025 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten in der jeweils ordnungsgemäß bewirkten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden.
Das Gericht konnte den am 10. Mai 2025, mithin am Samstag vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger ablehnen.
Eine Terminsverlegung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe" vorliegen. Dies sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; darüber hinaus muss der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf Verlangen glaubhaft machen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1999 - 5 B 54.99 -, juris, und vom 5. Mai 1999 - 5 B 50/99 -, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.
Ein ausreichender Grund kann u. a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet krank ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.
Vgl. BFH, Beschluss vom 26. November 2009 - VIII B 162/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.
Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit.
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 30 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.
Diese Anforderungen werden durch die Aufenthaltsbescheinigung der LVR-Klinik J. vom 10. Mai 2025 und den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht erfüllt. In der vorgenannten Aufenthaltsbescheinigung wird lediglich eine Aussage darüber getroffen, dass die Klägerin zu 1. sich seit dem 10. Mai 2025 bis auf weiteres in stationärer Behandlung in der Klinik befände. Es handele sich um eine Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V, die eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Nähere Angaben zur Art und Schwere der Erkrankung enthält die Aufenthaltsbescheinigung nicht. Dass die Klägerin zu 1., wie ihr Prozessbevollmächtigter vorträgt, wegen einer akuten Panikattacke und Suizidalität in stationärer Behandlung befände, wird durch die Aufenthaltsbescheinigung nicht nachgewiesen. Das Gericht vermag der Aufenthaltsbescheinigung und der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger gemachten Angaben nicht glaubhaft zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1. am 12. Mai 2025 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verhandlungsunfähig war. Dies folgt auch nicht aus der Angabe in der Aufenthaltsbescheinigung der LVR-Klinik J., dass die Klägerin zu 1. arbeitsunfähig sei. Durch die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wird eine Verhandlungsunfähigkeit nicht belegt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 6 B 32/94 -; BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016 - X S 38/15 (PKH) -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 11 ZB 16.30121 -, jeweils juris).
Eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 2. ist nicht geltend gemacht worden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der angegriffene Bescheid vom 13. Februar 2025 (streitgegenständliche Bescheid) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Ferner bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erlassenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung und die angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote und ihre Befristungen nach § 11 Abs. 1 und 7 AufenthG sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Frage des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes, zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Übrigen hat das Gericht in dem Eilbeschluss vom 26. März 2025 in dem Verfahren 20a L 484/25.A ausgeführt:
„Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Bundesamt den Asylantrag der Kläger gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (siehe Anlage II zu § 29a AsylG i.d.F. vom 23. Dezember 2023) und die Antragsteller auch keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben haben, die zur Begründung der Annahme geeignet sind, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dort (politische) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (1.) oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (2.) droht.
Die Antragsteller tragen vor, zu befürchten, im Fall der Rückkehr nach Serbien durch die Zuhälter der Antragstellerin zu 1. gefunden, der Antragsteller zu 2. getötet und die Antragstellerin zu 1. zumindest schwer misshandelt und zurück in die Zwangsprostitution gezwungen zu werden.
Die Antragsteller machen hier ihnen drohendes kriminelles Unrecht durch nichtstaatliche Akteure geltend, das nicht an eine der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Fluchtgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpft.
Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht zudem unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragsteller und der Frage, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Verfolgungsakteur i. S. d. § 3c AsylG erfüllt sind, entgegen, dass die Antragsteller auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen sind.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach 3e Abs. 2 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller jedenfalls außerhalb Belgrads, insbesondere in einem anderen Landesteils Serbiens, keine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen können. Hierfür spricht, dass die Antragsteller - ihren Vortrag als wahr unterstellt - in der Zeit nachdem der Antragsteller zu 2. die Antragstellerin zu 1. Ende Januar 2024 aus der Zwangsprostitution befreit hat bis zur ersten Ausreise der Antragsteller aus Serbien Ende Juli 2024 von den ehemaligen Zuhältern der Antragstellerin zu 1. nicht verfolgt worden sind, obwohl sie sich in diesen sechs Monaten weiterhin in Belgrad aufgehalten haben. Dies spricht dafür, dass den Verfolgern der Antragsteller ihr Aufenthaltsort jedenfalls bis zur Anzeigeerstattung bei der Polizei im Juli 2024 unbekannt war. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass, sollten die Antragsteller sich im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in einem anderen Landesteil unter neuer Wohnanschrift niederlassen, ihren Verfolgern der neue Aufenthaltsort der Antragsteller bekannt werden würde. Hiergegen spricht auch nicht - den Vortrag der Antragsteller als wahr unterstellt -, was die Antragsteller im Übrigen nur vermuten, dass die ehemaligen Zuhälter der Antragstellerin zu 1. durch die Polizisten, bei denen sie Ende Juli 2024 Anzeige erstattet haben, den damaligen Aufenthaltsort der Antragsteller erfahren haben. Im Fall eines Wohnortwechsels hätten die Verfolger der Antragsteller keine Informationen über den neuen Aufenthaltsort der Antragsteller. Dass ihnen etwaige Informationen erneut durch staatliche Stellen zugespielt werden könnten, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Sollte die Vermutung der Antragsteller zutreffen und ihr Aufenthaltsort tatsächlich durch die Polizisten in Belgrad an die ehemaligen Zuhälter der Antragstellerin zu 1. verraten worden sein, ist dies nach dem Vortrag der Antragsteller am ehesten auf die familiäre Beziehung eines der Polizisten zu einem der ehemaligen Zuhälter der Antragstellerin zu 1. (mutmaßlicher Bruder des Polizisten) zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um eine höchst individuelle Personen- und Sachverhaltskonstellation, die sich in einem anderen Landesteil Serbiens nicht beachtlich wahrscheinlich wiederholen dürfte.
Die Antragsteller können zudem in jeden Landesteil Serbiens legal reisen. Es ist auch davon auszugehen, dass sie als serbische Staatsangehörige in einem anderen für sie sicheren Landesteil Serbiens aufgenommen werden.
Darüber hinaus ist auch vernünftigerweise davon auszugehen, dass sie sich in einem anderen Landesteil Serbiens niederlassen. Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. In den Blick zu nehmen sind die jeweils schutzsuchende Person und ihre konkreten Möglichkeiten, am Ort des internen Schutzes (über)leben zu können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 - Rn. 27 ff., juris.
Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass die Antragsteller auch in einem anderen Landesteil Serbiens in der Lage sein werden, ein Existenzminium auf einem Niveau, dass ihnen keine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, sicherzustellen. Der Antragsteller zu 2. ist bereits in der Vergangenheit in Serbien für seinen und den Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 1. aufgekommen. Hierzu war er aufgrund seiner individuellen beruflichen und gesundheitlichen Situation offenbar in der Lage. Es ist davon auszugehen, dass er hierzu auch in Zukunft in der Lage sein wird. Im Übrigen wird hierzu auf die Ausführungen des Bundesamtes zur wirtschaftlichen Situation, die humanitäre Lage in Serbien und die Gesundheitsversorgung der Antragsteller in Serbien im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG, die vorliegend entsprechend Anwendung finden und denen das Gericht folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Es ist auch nicht festzustellen, dass den Antragstellern ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Auch insofern sind die Antragsteller gem. §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG auf internen Schutz zu verweisen. Die vorstehenden Ausführungen gelten hier entsprechend.
Ferner bestehen auch hinsichtlich der unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides getroffenen Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, keine ernstlichen Zweifel.
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Ab. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris m.w.N.
Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist überdies eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet.
Vgl. dazu Dörig, NVwZ 2022, 192 (193 f.) m. w. N.
Eine derartige Gefahr ist vorliegend nicht gegeben. Aus dem ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums J. vom 6. März 2025 geht hervor, dass die Antragstellerin zu 1. sich in der Zeit vom 3. März 2025 bis zum 6. März 2025 in stationärer Behandlung befunden habe. Bei ihr seien unklare abdominelle Schmerzen a. e. bei Gastritis sowie eine chronische Hepatitis C diagnostiziert worden. Die abdominellen Schmerzen hätten sich nach Erhalt einer analgetischen Therapie mit Metamizol gebessert. Außer geringfügig erhöhten Transaminasen hätten sich keine Auffälligkeiten, insbesondere keine erhöhten Entzündungswerte, keine erhöhten Cholestaseparameter oder eine erhöhte Lipase ergeben. Hinsichtlich der Schmerzen im Oberbauch sei eine probatorische Therapie auf eine Gastritis mit Pantoprazol 40 mg 2 x tgl. begonnen worden. Hinsichtlich der diagnostizierten Hepatitis C sei ein Fibroscan durchgeführt worden, der bei einem Wert von 4,2 kPa keinen Hinweis auf eine Fibrose erbracht habe. Zudem sei in der Notaufnahme ein Röntgen-Thorax zur Abklärung der Hämoptysen (Bluthusten) erfolgt, der aber keine akute Stauung oder größere Raumforderung wie Granulome oder Tumore, keinen Hinweis auf einen pulmonalen Fokus oder Lungenrundherde ergeben habe. Infolge der nicht erneut auftretenen Hämoptysen, der fehlenden Entzündungswerte und fehlender Begleitsymptomatik sei auf eine weitere Diagnostik zum Ausschluss einer Tuberkulose verzichtet worden. Bei aktuell geplanter Abschiebung nach Serbien und weiterhin bestehenden Schmerzen sei die Antragstellerin zu 1. aktuell nicht reisefähig. Nach Besserung der Schmerzen und Beginn eine probatorischen Therapie mit Pantoprazol sei die Antragstellerin zu 1. am 6. März 2025 in die weitere ambulante Betreuung entlassen worden.
Aus dem ärztlichen Bericht ergibt sich nicht, dass die bei der Antragstellerin zu 1. diagnostizierten Umstände alsbald zu einer lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen werden. Dies gilt sowohl für die bei ihr diagnostizierten abdominellen Schmerzen als auch für die bei ihr diagnostizierte chronische Hepatitis-C-Erkrankung. Insbesondere hinsichtlich der Hepatitis-C-Erkrankung spricht der niedrige Fibrosegrad von 4,2 kPa und der Umstand, dass keine Hinweise auf eine Fibrose vorgelegen hätten, gegen eine konkrete Lebensgefahr für die Antragstellerin zu 1..
Überdies ist davon auszugehen, dass sämtliche gesundheitlichen Leiden der Antragstellerin zu 1. in Serbien hinreichend behandelbar sind. Soweit ihr Kontrollen und die Einnahme verschiedener Medikamente empfohlen wurden, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie die erforderlichen Medikamente und ggfs. eine weitere Nachsorge nicht auch in Serbien erhalten kann. Insofern wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides verwiesen, in denen das Bundesamt die insoweit maßgebliche Erkenntnislage zutreffend wiedergegeben hat und denen das Gericht folgt.
Die medizinische Grundversorgung in Serbien ist gesichert und es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar. Dabei sind Notfallbehandlungen, lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen kostenfrei. Insoweit genießen Angehörige der Volksgruppe der Roma ebenso wie auch andere Minderheiten im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt.
Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 11. August 2023; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Serbien vom 16. Januar 2024 (Version 5) sowie VG Bremen, Beschluss vom 3. März 2023 - 6 V 313/23 -, juris Rn. 24.
Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Antragstellerin zu 1. eine ggfs. erforderliche medizinische Behandlung in Serbien nicht zugänglich ist.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben. Den Antragstellern droht bei einer Rückkehr nach Serbien insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein menschenunwürdiger Zustand der Verelendung. Diesbezüglich wird auf oben stehende Ausführungen und nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt.
Im Übrigen machen die Antragsteller nur eine zeitweise (aktuelle) und damit bedingte Reiseunfähigkeit geltend. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG unterfallen nur solche inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die der Abschiebung per se entgegenstehen. Die von den Antragstellern geltend gemachte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. ist von so temporärer Art, dass sie allenfalls die Aufschiebung der Abschiebung gem. Art. 9 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) zu begründen vermag, nicht aber bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Januar 2025 - 19a K 4448/21.A -, juris, Rn. 54 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 2. Januar 2024 - 38 L 280/23 A -, juris, Rn. 16..
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 13 m. w. N..
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden auch nicht durch den offensichtlichen Redaktionsfehler der falschen Datumsangabe bezüglich der Anhörung der Antragsteller berührt.
Das Gericht hält an diesen Ausführungen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Mai 2025, dass die Klägerin zu 1. an Panikattacken und an Suizidalität leide, fest. Diese neu vorgetragenen Umstände führen insbesondere hinsichtlich der Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und der Frage, ob der Abschiebungsandrohung im Asylverfahren zu beachtende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gem. § 34 Nr. 4 AsylG (Gesundheitszustand der Klägerin zu 1.) nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Eine konkrete erhebliche Leibes- oder Lebensgefahr, die sich alsbald nach der Rückkehr in die Türkei wesentlichen verschlechtern würde, hat die Klägerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht. Die Aufenthaltsbescheinigung der LVR-Klinik J. vom 10. Mai 2025 enthält - wie erörtert - hierzu keine Aussage und entspricht auch im Übrigen nicht dem auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzuwendenden Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, der an die Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernis gestellt wird. Im Übrigen geht das Gericht mit Verweis auf die vorgenannte Erkenntnislage hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Türkei davon aus, dass eine mögliche Suizidgefahr der Klägerin zu 1. sowie etwaige Panikattacken auch in Serbien behandelbar sind.
Aus den vorgenannten Gründen führt die vorgetragenen Panikattacken und Suizidalität der Klägerin zu 1. auch nicht zur Annahme eines im Asylverfahren zu beachtenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernis im Sinne des § 34 Nr. 4 AsylG.
Im Übrigen erweist sich die Anordnung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 7 und Abs. 1 AufenthG als rechtsfehlerfrei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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