Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-18, 6 K 1211/22

6 K 1211/22Administrative CourtMar 18, 2025

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 1211/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-18

Aktenzeichen: 6 K 1211/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0318.6K1211.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: BauO NRW § 6 Abs. 11, BauO NRW § 48; BauO NRW § 30, BauO NRW § 50, BauO NRW § 70; BauGB § 34, StellplatzVO NRW § 2

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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