Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-13, 19 K 3436/24

19 K 3436/24Administrative CourtMar 13, 2025

Regest

1. Der Verzicht auf ein durch Verwaltungsakt gewährtes Recht setzt eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung voraus. 2. Ein besonders strenger Maßstab ist hierbei anzulegen, wenn der vermeintliche Verzicht durch die Behörde vorformuliert ist; die Rechtsgedanken der §§ 305 ff. BGB sind entsprechend heranzuziehen. 3. Bei der Auslegung der Erklärung sind die Grundsätze von Treu und Glauben heranzuziehen; hierbei kommt der Interessenlage der Beteiligten besondere Bedeutung zu. 4. Hier: Die vermeintlichen Verzichtserklärungen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur "NRW-Soforthilfe 2020" sind unwirksam. (Fortführung der Kammerrechtsprechung, Urteile vom 26. November 2024 - 19 K 5722/23 - und - 19 K 3380/24 -.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3436/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-13

Aktenzeichen: 19 K 3436/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0313.19K3436.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs 1; BGB § 305c Abs 2; BGB § 307; VwVfG § 49a Abs 1

Leitsätze

  1. Der Verzicht auf ein durch Verwaltungsakt gewährtes Recht setzt eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung voraus.

  2. Ein besonders strenger Maßstab ist hierbei anzulegen, wenn der vermeintliche Verzicht durch die Behörde vorformuliert ist; die Rechtsgedanken der §§ 305 ff. BGB sind entsprechend heranzuziehen.

  3. Bei der Auslegung der Erklärung sind die Grundsätze von Treu und Glauben heranzuziehen; hierbei kommt der Interessenlage der Beteiligten besondere Bedeutung zu.

  4. Hier: Die vermeintlichen Verzichtserklärungen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur "NRW-Soforthilfe 2020" sind unwirksam. (Fortführung der Kammerrechtsprechung, Urteile vom 26. November 2024 - 19 K 5722/23 - und - 19 K 3380/24 -.

Tenor

Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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