Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-03, 1 K 2451/24

1 K 2451/24Administrative CourtJan 3, 2025

Regest

Zu der Frage, ob die im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG anzustellende Prognose, die volle Dienstfähigkeit des Betroffenen werde nicht in der nach dem Landesrecht maßgeblichen Frist (hier: sechs Monate) wiederhergestellt, allein deshalb negativ auszufallen hat, weil der Betroffene im Nachgang zur (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung länger als die landesrechtlich maßgebliche Frist dienstunfähig war.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 K 2451/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-03

Aktenzeichen: 1 K 2451/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0103.1K2451.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: BeamtStG § 26 Abs 1 S 2

Leitsätze

Zu der Frage, ob die im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG anzustellende Prognose, die volle Dienstfähigkeit des Betroffenen werde nicht in der nach dem Landesrecht maßgeblichen Frist (hier: sechs Monate) wiederhergestellt, allein deshalb negativ auszufallen hat, weil der Betroffene im Nachgang zur (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung länger als die landesrechtlich maßgebliche Frist dienstunfähig war.

Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums M. vom 31. Januar 2024, soweit darin die allgemeine Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt wird, und der Zurruhesetzungsbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 19. April 2024 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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