Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-11, 19a K 4314/24.A

19a K 4314/24.AAdministrative CourtNov 11, 2024

Regest

Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit nur dann vor, wenn ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden „ermöglicht hätte“, vernichtet worden ist. Daraus folgt, dass Unkenntnis oder Zweifel über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden vorliegen müssen, die bei Vorliegen (eines) der genannten Dokumente nicht bestehen würden.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a K 4314/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-11

Aktenzeichen: 19a K 4314/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1111.19A.K4314.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19a. Kammer

Normen: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG

Leitsätze

Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit nur dann vor, wenn ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden „ermöglicht hätte“, vernichtet worden ist. Daraus folgt, dass Unkenntnis oder Zweifel über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden vorliegen müssen, die bei Vorliegen (eines) der genannten Dokumente nicht bestehen würden.

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2024 wird hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils in Ziffern 1., 2. und 3. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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