Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-30, 12 L 487/24

12 L 487/24Administrative CourtSep 30, 2024

Regest

Die Durchführung eines nicht von vornherein aussichtslosen Disziplinarverfahrens begründet grundsätzlich Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten, die als rechtfertigen, diesen Beamten aus einem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen. Dabei ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen den Beamten erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 487/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-30

Aktenzeichen: 12 L 487/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0930.12L487.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: GG Art. 33 Abs. 2 GG Art. 5 Abs. 3 S. 1

Leitsätze

Die Durchführung eines nicht von vornherein aussichtslosen Disziplinarverfahrens begründet grundsätzlich Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten, die als rechtfertigen, diesen Beamten aus einem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen. Dabei ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen den Beamten erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

  1. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 19.000,- € festgesetzt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.