Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-08-23, 18a L 1299/24.A

18a L 1299/24.AAdministrative CourtAug 23, 2024

Regest

1. Auch aus aktuellen Berichten zu der Lage von Schutzberechtigten in Griechenland ergibt sich keine generelle Zumutbarkeit der Rückkehr. Vielmehr ist angesichts der auch unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnismittel weiterhin bestehenden erheblichen bürokratischen Hürden sowie mangelnder staatlicher Unterstützung nach wie vor grundsätzlich anzunehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sind, eine gesicherte Unterkunft zu finden und ihren Lebensunterhalt durch eine legale Beschäftigung oder staatliche Unterstützung zu sichern. 2. Es ist unzumutbar, Schutzberechtigte bis zu einem etwaigen Übertritt in ein legales Beschäftigungsverhältnis auf eine möglicherweise mehrere Jahre andauernde Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ zu verweisen. Bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, hier konkret der Rechtsstaatlichkeit, verbietet es einem Mitgliedstaat, Asylsuchende wie Schutzberechtigte darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedstaat die dortige Rechtsordnung zu missachten.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18a L 1299/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-23

Aktenzeichen: 18a L 1299/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0823.18A.L1299.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; EMRK Art. 3; GrCh Art 4

Leitsätze

    1. Auch aus aktuellen Berichten zu der Lage von Schutzberechtigten in Griechenland ergibt sich keine generelle Zumutbarkeit der Rückkehr. Vielmehr ist angesichts der auch unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnismittel weiterhin bestehenden erheblichen bürokratischen Hürden sowie mangelnder staatlicher Unterstützung nach wie vor grundsätzlich anzunehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sind, eine gesicherte Unterkunft zu finden und ihren Lebensunterhalt durch eine legale Beschäftigung oder staatliche Unterstützung zu sichern.
  1. Es ist unzumutbar, Schutzberechtigte bis zu einem etwaigen Übertritt in ein legales Beschäftigungsverhältnis auf eine möglicherweise mehrere Jahre andauernde Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ zu verweisen. Bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, hier konkret der Rechtsstaatlichkeit, verbietet es einem Mitgliedstaat, Asylsuchende wie Schutzberechtigte darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedstaat die dortige Rechtsordnung zu missachten.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 4035/24.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung mit vorrangigem Zielstaat Griechenland wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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