Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-06-14, 15 K 5644/23

15 K 5644/23Administrative CourtJun 14, 2024

Regest

1. Die Aufnahme der Ausbildungsförderung in § 188 Satz 1 VwGO aufgrund Zuordnung zur allgemeinen öffentlichen Fürsorge (Regelungszweck) prägt die Auslegung und Anwendung der Norm bei der Frage, ob ein Rechtsgebiet mit gewissem Bezug zu "Ausbildungen" oder zur "Ausbildungsförderung" gerichtskostenfrei ist. 2. Die Darlehensgewährung über die Deutsche Ausgleichsbank/KfW unter Absicherung einer Bundesgarantie, für deren Einstehen die Bundesrepublik Deutschland Zinsforderungen im Klagewege geltend macht, ist keine Angelegenheit der allgemeinen Fürsorge oder der Ausbildungsförderung. Streitigkeiten über solche Zinsforderungen haben keine Durchsetzung sozialer Ansprüche zum Gegenstand und sind daher nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 5644/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-14

Aktenzeichen: 15 K 5644/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0614.15K5644.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 188

Leitsätze

  1. Die Aufnahme der Ausbildungsförderung in § 188 Satz 1 VwGO aufgrund Zuordnung zur allgemeinen öffentlichen Fürsorge (Regelungszweck) prägt die Auslegung und Anwendung der Norm bei der Frage, ob ein Rechtsgebiet mit gewissem Bezug zu "Ausbildungen" oder zur "Ausbildungsförderung" gerichtskostenfrei ist.

  2. Die Darlehensgewährung über die Deutsche Ausgleichsbank/KfW unter Absicherung einer Bundesgarantie, für deren Einstehen die Bundesrepublik Deutschland Zinsforderungen im Klagewege geltend macht, ist keine Angelegenheit der allgemeinen Fürsorge oder der Ausbildungsförderung. Streitigkeiten über solche Zinsforderungen haben keine Durchsetzung sozialer Ansprüche zum Gegenstand und sind daher nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und die hierauf beruhende Kostenrechnung vom 9. Januar 2024 (Kassenzeichen 000 000 0) wird als unbegründet zurückgewiesen.

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