Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-05-28, 3 L 699/24

3 L 699/24Administrative CourtMay 28, 2024

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 3 L 699/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-28

Aktenzeichen: 3 L 699/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0528.3L699.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: VwGO § 123, GDolmG

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin erneut bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungs-beschwerde vom 15. Dezember 2023 - Az. N01 - für die Sprache Englisch als Übersetzerin zu ermächtigen sowie als Dolmetscherin für die englische Sprache zu beeidigen und wieder im Verzeichnis der Dolmetscherinnen und beeidigten Übersetzerinnen zu führen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).

Geht es nicht um eine nur vorläufige, revidierbare Maßnahme, sondern um eine Entscheidung, die die Hauptsache - jedenfalls vorübergehend - vorwegnimmt, sind strengere Maßstäbe anzustellen, denn eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache kommt daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich durchzuführenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Für das zweite Begründetheitselement einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund, bedeutet dies, dass die Antragstellerin glaubhaft machen muss, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2024 - 6 B 3/24 -, juris Rn. 11 f., und vom 13. Dezember 2012 - 6 B 1274/12 -, juris Rn. 2.

Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung erheblicher, über Randbereiche hinausgehender Rechtsverletzungen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen.

Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, juris Rn. 12.

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Angesichts der hier begehrten - jedenfalls vorläufigen - Vorwegnahme der Hauptsache müsste nach den oben dargestellten Maßstäben ein Abwarten der Hauptsache für die Antragstellerin schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben. Solche sind hier nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin zu den ihr entstehenden Nachteilen im Wesentlichen vorträgt, sie erleide Einnahmeeinbußen und befürchte, von den Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht mehr nachgefragt zu werden, ist dieser Umstand nicht ausreichend, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. Zwar stellt die Versagung der Beeidigung bzw. Ermächtigung einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 GG dar. Allerdings sind die vorgetragenen finanziellen Nachteile, die für die Antragstellerin bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung entstehen könnten, nach ihren Darlegungen relativ gering und erreichen bei weitem nicht das Maß einer schweren undunzumutbaren Beeinträchtigung. Sie trägt vor, ihr drohten massive, irreversible und existenzbedrohende wirtschaftliche Nachteile, weil sie einen erheblichen Teil ihres Umsatzes aus der Dolmetscher- bzw. Übersetzertätigkeit erziele. Weitere berufliche Tätigkeiten, wie etwa Lektoratsarbeiten, stellten demgegenüber nur eine untergeordnete Einnahmequelle dar. Dieser Vortrag ist jedoch durch nichts belegt. Die Einnahmen aus ihren unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen hat die Antragstellerin nicht im Einzelnen beziffert und nachgewiesen. Sie hat lediglich als „Rechnungen 2022“ und „Rechnungen 2023“ bezeichnete Listen vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Antragstellerin im Jahr 2022 sechs Aufträge durch das Amtsgericht T. und ein Auftrag durch das Amtsgericht V. erteilt wurden, aus denen sie insgesamt Einnahmen in Höhe von 978,12 € erzielt hat. Im Jahr 2023 erhielt sie sechs Aufträge vom Amtsgericht T. in Höhe von insgesamt 1.095,96 €. Dass sie durch ein Abwarten der Hauptsache und den - vorübergehenden - Verlust eines Einkommens in Höhe von etwa 1.000 € jährlichin eine derartige wirtschaftliche Notlage geraten würde, dass sie in ihrer Existenz bedroht wäreoder im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin Entscheidungen treffen müsste, die sie später nicht wieder rückgängig machen könnte und die sich für sie dauerhaft wirtschaftlich erheblich nachteilig auswirken würden*,* ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie zur Abwendung der von ihr behaupteten Nachteile gegenüber dem Antragsgegner nicht das Bemühen um die Teilnahme an den vom GDolmG geforderten Prüfungen nachgewiesen hat. Auf diese Weise hätte sie es nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners selbst in der Hand gehabt, eine weitere Verlängerung ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscherinnen und beeidigten Übersetzerinnen zu erreichen. Tragfähige Hinderungsgründe hat die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Hälfte des Regelstreitwerts.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht V., Bahnhofsvorplatz 3, 45879 V., einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen­standes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht V. einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließen­de Gericht ihr nicht abhilft.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

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