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19 K 3879/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-02-02, 19 K 3879/23
19 K 3879/23Administrative CourtFeb 2, 2024
1. Eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn der Betreffende sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist vollständig, also unter Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen gestellt hat. 2. Die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt zur Anordnung einer amtstierärztlichen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme, sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist. 3. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr.
Entscheidungsdatum: 2024-02-02
Aktenzeichen: 19 K 3879/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0202.19K3879.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwGO § 74 Abs 1, § 60 Abs 1; LHundG NRW § 12 Abs 1, § 3 Abs 3; ZPO § 117 Abs 2
sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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