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10 K 1295/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-01-31, 10 K 1295/20
10 K 1295/20Administrative CourtJan 31, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-31
Aktenzeichen: 10 K 1295/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0131.10K1295.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: BauO NRW § 82 Abs 1 S 2; VwVG NRW § 62
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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