Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-01-26, 15a K 4469/22.A

15a K 4469/22.AAdministrative CourtJan 26, 2024

Regest

1. § 60 Abs. 5 AufenthG ist in seinem gegenwärtigen Norminhalt nicht unionsrechtlich fundiert, sondern findet seine Grundlage in den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland bezüglich den Garantien der EMRK. 2. Die unionsrechtliche Anforderung, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen aus Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG in jeder Lage des Verfahrens zu beachten, führt nicht über des unionsrechtlich vorgesehene Abwehrrecht (status negativus) im Hinblick auf eine gegen Unionsrecht verstoßende Rückkehrentscheidung hinaus zur Begründung eines (neuen) Anspruchs (status positivus), der zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes (enstprechend § 60 Abs. 5 AufenthG) und in der Folge (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) regelmäßig eines positivrechtlichen Aufenthaltsrechts führte. 3. Die Maßgaben aus Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG setzen den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat voraus, beanspruchen aber nicht, diesen durch Begründung eines internationalen Schutzstatus oder nationalen Aufenthaltsrechts zu beseitigen. 4. Die unterbliebene Berücksichtigung von familiären Bindungen entgegen Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG vor Erlass der Abschiebungsandrohung begründet keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes unter Rückgriff auf Art. 7 EUGRCh, weil der sachliche Anwendungsbereich der Charta für diese inlandsbezogene Frage nicht eröffnet ist.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15a K 4469/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-26

Aktenzeichen: 15a K 4469/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0126.15A.K4469.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15a. Kammer

Normen: VwGO § 113; AsylG § 34, § 77 Abs. 1; AufenthG § 11; RL 2008/115/EG Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Buchst. a und b; EMRK Art. 8; EUGRCh Art. 7

Leitsätze

    1. § 60 Abs. 5 AufenthG ist in seinem gegenwärtigen Norminhalt nicht unionsrechtlich fundiert, sondern findet seine Grundlage in den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland bezüglich den Garantien der EMRK.
    1. Die unionsrechtliche Anforderung, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen aus Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG in jeder Lage des Verfahrens zu beachten, führt nicht über des unionsrechtlich vorgesehene Abwehrrecht (status negativus) im Hinblick auf eine gegen Unionsrecht verstoßende Rückkehrentscheidung hinaus zur Begründung eines (neuen) Anspruchs (status positivus), der zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes (enstprechend § 60 Abs. 5 AufenthG) und in der Folge (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) regelmäßig eines positivrechtlichen Aufenthaltsrechts führte.
    1. Die Maßgaben aus Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG setzen den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat voraus, beanspruchen aber nicht, diesen durch Begründung eines internationalen Schutzstatus oder nationalen Aufenthaltsrechts zu beseitigen.
    1. Die unterbliebene Berücksichtigung von familiären Bindungen entgegen Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG vor Erlass der Abschiebungsandrohung begründet keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes unter Rückgriff auf Art. 7 EUGRCh, weil der sachliche Anwendungsbereich der Charta für diese inlandsbezogene Frage nicht eröffnet ist.

Tenor

Die unter Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2022 (0000000-438) angeordnete Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes und das unter Ziffer 6. des vorerwähnten Bescheides angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen 5/6 und die Beklagte trägt 1/6 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu seinen Gunsten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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