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19 K 751/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-12-15, 19 K 751/22
19 K 751/22Administrative CourtDec 15, 2023
1. Der gerichtliche Prüfungsumfang in Fällen behördlich gewährter Billigkeitsleistungen beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die Subventionsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, sie also namentlich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat. 2. Hieraus folgt zugleich, dass maßgeblich auf den der Subventionsbehörde im Zeitpunkt der ihrer Scheidung vorliegenden Erkenntnisstand abzustellen ist. Tatsächliche Umstände, die dieser im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und sie auch nicht hätte erkennen müssen, sind ebenso unerheblich, wie erst nachträglich eingetretene oder veränderte Umstände. 3. Die Auswertung von antragstellerseitig im Bewilligungsverfahren vorgelegten Zahlenwerken obliebt der Subventionsbehörde. Rechtserhebliche Einwände bestehen daher erst dann, wenn die Behörde die Auswertung abweichend von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis ausführt, sie zu nicht mehr sachlich gerechtfertigten Ergebnissen kommt oder ihr rechnerische Fehler unterlaufen sind.
Entscheidungsdatum: 2023-12-15
Aktenzeichen: 19 K 751/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:1215.19K751.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHO 3 53
Der gerichtliche Prüfungsumfang in Fällen behördlich gewährter Billigkeitsleistungen beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die Subventionsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, sie also namentlich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat.
Hieraus folgt zugleich, dass maßgeblich auf den der Subventionsbehörde im Zeitpunkt der ihrer Scheidung vorliegenden Erkenntnisstand abzustellen ist. Tatsächliche Umstände, die dieser im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und sie auch nicht hätte erkennen müssen, sind ebenso unerheblich, wie erst nachträglich eingetretene oder veränderte Umstände.
Die Auswertung von antragstellerseitig im Bewilligungsverfahren vorgelegten Zahlenwerken obliebt der Subventionsbehörde. Rechtserhebliche Einwände bestehen daher erst dann, wenn die Behörde die Auswertung abweichend von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis ausführt, sie zu nicht mehr sachlich gerechtfertigten Ergebnissen kommt oder ihr rechnerische Fehler unterlaufen sind.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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