Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-08-29, 18 K 3660/21

18 K 3660/21Administrative CourtAug 29, 2023

Regest

1. Da Ziel und Zweck der ärztlichen Weiterbildung u.a. die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung ist, sind an die persönliche wie auch die fachliche Eig-nung von Weiterbildern hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist dem-entsprechend nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können. 2. Gegenstand der im Rahmen der Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung von Ärzten erforderlichen persönlichen Eignung des Weiterbilders sind zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale. Der Begriff der persönlichen Eignung setzt nicht nur Unbescholtenheit, sondern auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Wissensvermittlung an jüngere Kollegen und eine kontinuierliche unmittelbare Beaufsichtigung voraus. Die Eignung kann schon fehlen, wenn dem Arzt Versäumnisse in der Anleitung seiner Assistenten vorzuwerfen sind, er den Assistenten z.B. allein in einer (Zweig)Praxis arbeiten lässt, oder er über deren Befähigungen und Leistungen beschönigend – oder anderweitig unzutreffend – urteilt. 3. Einem Weiterbildungsassistenten dürfen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Patientensicherheit – nur solche Tätigkeiten zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden, die er nach seinem Kenntnisstand beherrscht. Auf welche Tätigkeiten dies zutrifft, unterliegt dabei der fachlichen Einschätzung des wei-terbildenden Arztes. 4. Im Hinblick darauf, dass dem weiterbildungsbefugten Arzt eine besonders hervorgehobene Stellung in der Facharztweiterbildung zukommt und auch die Ausführungen im Weiterbildungszeugnis eine wichtige Bedeutung haben, stellt es einen nicht unerheblichen Mangel der persönlichen Eignung dar, wenn Leistungen und Kompetenzen in Weiterbildungszeugnissen unrichtig und schlechter dargestellt werden, als sie tatsächlich bestehen. 5. Ein bloßer Zeitablauf lässt nicht auf die Wiedererlangung der persönlichen Eignung schließen, was insbesondere dann gilt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung belastbare Anhaltspunkte für eine Einsicht in Versäumnisse weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar sind.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 18 K 3660/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-29

Aktenzeichen: 18 K 3660/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0829.18K3660.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: GG Art. 12; HeilBerG NRW § 37 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 5; VwVfG NRW § 36 Abs. 1

Leitsätze

    1. Da Ziel und Zweck der ärztlichen Weiterbildung u.a. die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung ist, sind an die persönliche wie auch die fachliche Eig-nung von Weiterbildern hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist dem-entsprechend nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können.
    1. Gegenstand der im Rahmen der Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung von Ärzten erforderlichen persönlichen Eignung des Weiterbilders sind zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale. Der Begriff der persönlichen Eignung setzt nicht nur Unbescholtenheit, sondern auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Wissensvermittlung an jüngere Kollegen und eine kontinuierliche unmittelbare Beaufsichtigung voraus. Die Eignung kann schon fehlen, wenn dem Arzt Versäumnisse in der Anleitung seiner Assistenten vorzuwerfen sind, er den Assistenten z.B. allein in einer (Zweig)Praxis arbeiten lässt, oder er über deren Befähigungen und Leistungen beschönigend – oder anderweitig unzutreffend – urteilt.
    1. Einem Weiterbildungsassistenten dürfen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Patientensicherheit – nur solche Tätigkeiten zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden, die er nach seinem Kenntnisstand beherrscht. Auf welche Tätigkeiten dies zutrifft, unterliegt dabei der fachlichen Einschätzung des wei-terbildenden Arztes.
    1. Im Hinblick darauf, dass dem weiterbildungsbefugten Arzt eine besonders hervorgehobene Stellung in der Facharztweiterbildung zukommt und auch die Ausführungen im Weiterbildungszeugnis eine wichtige Bedeutung haben, stellt es einen nicht unerheblichen Mangel der persönlichen Eignung dar, wenn Leistungen und Kompetenzen in Weiterbildungszeugnissen unrichtig und schlechter dargestellt werden, als sie tatsächlich bestehen.
    1. Ein bloßer Zeitablauf lässt nicht auf die Wiedererlangung der persönlichen Eignung schließen, was insbesondere dann gilt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung belastbare Anhaltspunkte für eine Einsicht in Versäumnisse weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

[Der/Die Kläger/Klägerin] trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. [Der/die Kläger/Klägerin] darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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