Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-07-05, 19 L 544/23

19 L 544/23Administrative CourtJul 5, 2023

Regest

Die Ordnungsfunktion des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt es in aller Regel, auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO allein aufgrund der formellen Illegalität des Spielhallenbetriebs dessen Schließung zu verfügen. Auf berechtigte, vom Regelfall des § 15 Abs. 2 GewO abweichende Interessen, die eine hierüber hinausgehende nähere Prüfung der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebieten könnten, können sich Betreiber von Bestandsspielhallen nicht berufen, wenn die durch die mit dem Ersten Glücksspielstaatsvertrag eingeführten Abstandsgebote entstandene Konkurenzsituation zuvor bereits durch eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten aufgelöst wurde. Die Frage, welcher von mehreren Spielhallenbetrieben besser geeignet ist, die Ziele des Glücksspielstaatvertrages zu fördern bzw. zu erreichen, ist keiner rein schematischen Betrachtung zugänglich. Es obliegt vielmehr den zuständigen Behörden, unter Würdigung der ihr vorliegenden Erkenntnisse und im Einzelfall die maßgeblichen Unterscheidungskriterien herauszuarbeiten, zu gewichten und anzuwenden. Bei einem Gleichstand hinsichtlich der Förderung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags kann die Behörde darauf abstellen, wer auf schutzwürdigere Bestandsinteressen verweisen kann. Dabei kann maßgeblich berücksichtigt werden, wer durch die aufgrund des Ersten Glücksspielstaatsvertrags getroffene Auswahlentscheidung begünstigt ist.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 544/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-05

Aktenzeichen: 19 L 544/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0705.19L544.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GewO § 15 Abs. 2; GlüStV § 24 Abs. 1; GlüStV § 29 Abs. 4; AG GlüStV NRW § 16

Leitsätze

Die Ordnungsfunktion des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt es in aller Regel, auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO allein aufgrund der formellen Illegalität des Spielhallenbetriebs dessen Schließung zu verfügen.

Auf berechtigte, vom Regelfall des § 15 Abs. 2 GewO abweichende Interessen, die eine hierüber hinausgehende nähere Prüfung der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebieten könnten, können sich Betreiber von Bestandsspielhallen nicht berufen, wenn die durch die mit dem Ersten Glücksspielstaatsvertrag eingeführten Abstandsgebote entstandene Konkurenzsituation zuvor bereits durch eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten aufgelöst wurde.

Die Frage, welcher von mehreren Spielhallenbetrieben besser geeignet ist, die Ziele des Glücksspielstaatvertrages zu fördern bzw. zu erreichen, ist keiner rein schematischen Betrachtung zugänglich. Es obliegt vielmehr den zuständigen Behörden, unter Würdigung der ihr vorliegenden Erkenntnisse und im Einzelfall die maßgeblichen Unterscheidungskriterien herauszuarbeiten, zu gewichten und anzuwenden.

Bei einem Gleichstand hinsichtlich der Förderung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags kann die Behörde darauf abstellen, wer auf schutzwürdigere Bestandsinteressen verweisen kann. Dabei kann maßgeblich berücksichtigt werden, wer durch die aufgrund des Ersten Glücksspielstaatsvertrags getroffene Auswahlentscheidung begünstigt ist.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.
    1. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

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