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9a K 250/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-06-13, 9a K 250/21.A
9a K 250/21.AAdministrative CourtJun 13, 2023
1. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Februar 2023, C-484/22, über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, ist § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Beziehungen des Klägers durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. 2. Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht, ist das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Entscheidungsdatum: 2023-06-13
Aktenzeichen: 9a K 250/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0613.9A.K250.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9a. Kammer
Normen: AufenthG § 60 Abs 5; Richtlinie 2008/115/EG Art 5 lit a und b
Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
vom 15. Februar 2023, C-484/22, über ein Vorabentscheidungsersuchen des
Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, ist § 60 Abs.
5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland
bestehenden familiären Beziehungen des Klägers durch das Bundesamt zu
berücksichtigen sind.
Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht, ist das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage im Hinblick auf die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat.
Der Bescheid der Beklagten wird Nummern 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
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