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15 L 246/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-04-25, 15 L 246/23
15 L 246/23Administrative CourtApr 25, 2023
Auch nach erteilter Auskunft auf ein Begehren nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW kann der Auskunftsberechtigte im Regelfall die Frage zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob ihm alle bei der Behörde faktisch vorhandenen, von seinem presserechtlichen Auskunftsrecht umfassten und nicht ausgeschlossenen Informationen, zugänglich gemacht bzw. mitgeteilt wurden. Diese Überprüfung ist der Sachentscheidung vorbehalten und nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuziehen.
Entscheidungsdatum: 2023-04-25
Aktenzeichen: 15 L 246/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0425.15L246.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, LPresseG NRW § 4
Auch nach erteilter Auskunft auf ein Begehren nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW kann der Auskunftsberechtigte im Regelfall die Frage zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob ihm alle bei der Behörde faktisch vorhandenen, von seinem presserechtlichen Auskunftsrecht umfassten und nicht ausgeschlossenen Informationen, zugänglich gemacht bzw. mitgeteilt wurden. Diese Überprüfung ist der Sachentscheidung vorbehalten und nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuziehen.
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