Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2023-02-08, 15 K 3678/22

15 K 3678/22Administrative CourtFeb 8, 2023

Regest

1. Wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient, bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffender Weise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen. 2. Ersuchen, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gericht bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. 3. Ein Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken ist unstatthaft. 4. Der mitgliedsstaatliche Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs bzw. Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch dem unionsrechtlichen Anspruch aus Art. 15 der VO (EU) 2016/679 (DSGVO) entgegenstehen.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 3678/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-08

Aktenzeichen: 15 K 3678/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2023:0208.15K3678.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: GG Art. 19 Abs. 4, analog VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1, DSGVO Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, BGB § 242

Leitsätze

  1. Wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient, bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffender Weise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen.

  2. Ersuchen, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gericht bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln.

  3. Ein Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken ist unstatthaft.

  4. Der mitgliedsstaatliche Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs bzw. Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch dem unionsrechtlichen Anspruch aus Art. 15 der VO (EU) 2016/679 (DSGVO) entgegenstehen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

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