Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-26, 4 K 4840/21

4 K 4840/21Administrative CourtSep 26, 2022

Regest

§ 7 Abs. 4 S. 2, 2. HS der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung - CoronaVHSchulV NW) regelt für den Fall der unentschuldigten Säumnis einer Prüfung, dass diese für den weiteren Studienverlauf als „unschädlich“ ansehen ist.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 4 K 4840/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-26

Aktenzeichen: 4 K 4840/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0926.4K4840.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 7 Abs. 4 S. 2, 2. HS CoronaVHSchulV NW

Leitsätze

§ 7 Abs. 4 S. 2, 2. HS der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung - CoronaVHSchulV NW) regelt für den Fall der unentschuldigten Säumnis einer Prüfung, dass diese für den weiteren Studienverlauf als „unschädlich“ ansehen ist.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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