Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-09-14, 15 K 3422/22

15 K 3422/22Administrative CourtSep 14, 2022

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 3422/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-14

Aktenzeichen: 15 K 3422/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0914.15K3422.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 9. September 2022 auf Berichtigung des Beschlusses vom 26. August 2022 wird abgelehnt. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 VwGO liegt nicht vor. Das in dem Beschluss aufgeführte Sachgebiet „Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)“ steht im Einklang mit dem Gewollten, ein Irrtum liegt nicht vor. Der Kläger hat seine Informationszugangsgesuche in anderen, zahlreichen Verfahren wiederholt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt und auch vorliegend erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass ihm ein solcher Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – der einem allgemeinen verfassungsunmittelbaren Anspruch wohl vorgehen dürfte – zustehen könnte.

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