Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-07-19, 14 K 4207/19

14 K 4207/19Administrative CourtJul 19, 2022

Regest

1. Eine politische Partei kann sich als Veranstalterin einer Versammlung im Falle versammlungsrechtlicher Beschränkungen auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte aus Art. 8 GG berufen, wenn die Versammlung erkennbar in ihrem Namen gegenüber der Versammlungsbehörde angezeigt wurde. 2. Die Polizei handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie die Auflösung einer Versammlung maßgeblich auf die Erwägung stützt, dass für die begehrte Versammlung angesichts einer bereits für den Folgetag angemeldeten Versammlung des Veranstalters kein Grund bestehe. 3. Drohen bei der Durchführung eines Aufzuges wegen zu befürchtender Angriffe gewaltbereiter Gegendemonstranten entlang der geplanten Route Gefahren für die öffentliche Sicherheit, ist dem grundsätzlich vorrangig mit einer gegenüber der Versammlungsauflösung grundrechtsschonenderen Beschränkung der Versammlung auf eine Standkundgebung zu begegnen. Etwas anderes gilt, wenn der Veranstalter ausdrücklich nur einen Aufzug begehrt und an der Durchführung einer Standkundgebung ersichtlich kein Interesse besteht. 4. Die Inanspruchnahme einer friedlichen Versammlung wegen von gewaltbereiten Gegendemonstranten ausgehender Gefahren im Wege des polizeilichen Notstandes setzt konkrete und tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür voraus, dass gewaltsame Angriffe in einem so erheblichen Umfang zu befürchten sind, dass der Polizei ein effektiver Schutz der Versammlung nicht möglich ist.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 4207/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-19

Aktenzeichen: 14 K 4207/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0719.14K4207.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VersammlG § 15 Abs. 3 VwGO § 113 Abs 1 Satz 4 VwGO § 114 VwGO § 42 Abs 2 GG Art 8

Leitsätze

  1. Eine politische Partei kann sich als Veranstalterin einer Versammlung im Falle versammlungsrechtlicher Beschränkungen auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte aus Art. 8 GG berufen, wenn die Versammlung erkennbar in ihrem Namen gegenüber der Versammlungsbehörde angezeigt wurde.

  2. Die Polizei handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie die Auflösung einer Versammlung maßgeblich auf die Erwägung stützt, dass für die begehrte Versammlung angesichts einer bereits für den Folgetag angemeldeten Versammlung des Veranstalters kein Grund bestehe.

  3. Drohen bei der Durchführung eines Aufzuges wegen zu befürchtender Angriffe gewaltbereiter Gegendemonstranten entlang der geplanten Route Gefahren für die öffentliche Sicherheit, ist dem grundsätzlich vorrangig mit einer gegenüber der Versammlungsauflösung grundrechtsschonenderen Beschränkung der Versammlung auf eine Standkundgebung zu begegnen. Etwas anderes gilt, wenn der Veranstalter ausdrücklich nur einen Aufzug begehrt und an der Durchführung einer Standkundgebung ersichtlich kein Interesse besteht.

  4. Die Inanspruchnahme einer friedlichen Versammlung wegen von gewaltbereiten Gegendemonstranten ausgehender Gefahren im Wege des polizeilichen Notstandes setzt konkrete und tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür voraus, dass gewaltsame Angriffe in einem so erheblichen Umfang zu befürchten sind, dass der Polizei ein effektiver Schutz der Versammlung nicht möglich ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Auflösung der Eilversammlung der Klägerin am 13. September 2019 auf dem E. O.-markt rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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