Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-06-03, 13a K 2986/19.A

13a K 2986/19.AAdministrative CourtJun 3, 2022

Regest

1. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt im Fall eines aufgrund seiner christlichen Religion gruppenverfolgten Klägers aus dem Subdistrik Al Kosh vor, da sich die tatsächlichen Verhältnisse in Al Kosh, einer Region, die zwar de jure zur Provinz Ninive, de facto aber zur Region Kurdistan Irak gehört, deutlich und wesentlich geändert haben. 2. Die Tatsache, dass das Bundesamt den Tatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG (Änderung der Umstände) aus anderen Gründen bejaht hat als das Gericht, ist für die Ermessensentscheidung unschädlich. Wenn sich die erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände aus den Umständen im Herkunftsstaat ergibt, und die Indizwirkung einer auf einem freiwilligen Entschluss beruhenden Ausreise daher nicht zum Tragen kommt, wird nicht der Tatbestand des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ausgetauscht. Denn eine erhebliche und nachhaltige Veränderung, welche der Tatbestand des § 73 Abs. 1 AsylG verlangt, wird bejaht, nur dass es der Indizwirkung nicht bedarf, wenn sich diese Veränderung aus allgemeinen Erkenntnissen ergibt.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 13a K 2986/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-03

Aktenzeichen: 13a K 2986/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0603.13A.K2986.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13a. Kammer

Normen: AsylG § 73 Abs 2a Satz 5, AslyG § 73 Abs 1 Satz 1, AsylG § 4 AufenthG § 60 Abs 5, § 60 Abs 7

Leitsätze

  1. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt im Fall eines aufgrund seiner christlichen Religion gruppenverfolgten Klägers aus dem Subdistrik Al Kosh vor, da sich die tatsächlichen Verhältnisse in Al Kosh, einer Region, die zwar de jure zur Provinz Ninive, de facto aber zur Region Kurdistan Irak gehört, deutlich und wesentlich geändert haben.

  2. Die Tatsache, dass das Bundesamt den Tatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG (Änderung der Umstände) aus anderen Gründen bejaht hat als das Gericht, ist für die Ermessensentscheidung unschädlich. Wenn sich die erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände aus den Umständen im Herkunftsstaat ergibt, und die Indizwirkung einer auf einem freiwilligen Entschluss beruhenden Ausreise daher nicht zum Tragen kommt, wird nicht der Tatbestand des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ausgetauscht. Denn eine erhebliche und nachhaltige Veränderung, welche der Tatbestand des § 73 Abs. 1 AsylG verlangt, wird bejaht, nur dass es der Indizwirkung nicht bedarf, wenn sich diese Veränderung aus allgemeinen Erkenntnissen ergibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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