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18a M 2/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-05-06, 18a M 2/22
18a M 2/22Administrative CourtMay 6, 2022
Die Höhe des Gegenstandswerts in einem Verfahren zur Vollstreckung eines asylrechtlichen Urteils bestimmt sich nicht (unmittelbar) nach § 30 RVG, weil es sich nicht um ein „Klageverfahren“ oder ein „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ handelt. Anwendbar ist vielmehr § 25 RVG, der den Gegenstandswert in der Vollstreckung regelt und auch das verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfahren nach §§ 167 ff. VwGO erfasst. Bei der Bestimmung des Interesses des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens auszugehen, da das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung des in der Hauptsache ergangenen Verpflichtungsurteils nicht geringer ist als das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren. Der Umstand, dass der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren regelmäßig geringer als im Erkenntnisverfahren ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrensgebühr im Vollstreckungsverfahren (Ziffer 3309 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) mit dem Faktor 0,3 weit unter dem Ansatz des Erkenntnisverfahrens liegt. 4. Die in Ziffer 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltene Empfehlung, wonach in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert außerhalb von Zwangsgeldfestsetzungen und Ersatzvornahmen (regelmäßig) ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache betrage, bezieht sich auf die Verwaltungsvollstreckung und nicht auf die Urteilsvollstreckung.
Entscheidungsdatum: 2022-05-06
Aktenzeichen: 18a M 2/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0506.18A.M2.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18a. Kammer
Normen: RVG § 23 Abs 1, § 25 Abs 1 Nr 3, § 30 Abs 1 und 2, § 33 Abs 1; VV RVG Ziff 3309; VwGO § 172
Die Höhe des Gegenstandswerts in einem Verfahren zur Vollstreckung eines asylrechtlichen Urteils bestimmt sich nicht (unmittelbar) nach § 30 RVG, weil es sich nicht um ein „Klageverfahren“ oder ein „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ handelt. Anwendbar ist vielmehr § 25 RVG, der den Gegenstandswert in der Vollstreckung regelt und auch das verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfahren nach §§ 167 ff. VwGO erfasst.
Bei der Bestimmung des Interesses des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens auszugehen, da das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung des in der Hauptsache ergangenen Verpflichtungsurteils nicht geringer ist als das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren.
Der Umstand, dass der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren regelmäßig geringer als im Erkenntnisverfahren ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrensgebühr im Vollstreckungsverfahren (Ziffer 3309 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) mit dem Faktor 0,3 weit unter dem Ansatz des Erkenntnisverfahrens liegt.
Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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