Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-03-23, 8 K 1199/19

8 K 1199/19Administrative CourtMar 23, 2022

Regest

1. Zur Klagebefugnis der Standortgemeinde im Anwendungsbereich des § 36 BauGB. 2. Die Einvernehmensfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB beginnt in den Fällen, in denen die Gemeinde entsprechend ihrer Mitwirkungsobliegenheit vor Ablauf von zwei Monaten zu Recht auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hinweist, mit Eingang der nachgereichten Unterlagen bei der Gemeinde zu laufen.3. Sieht sich die Gemeinde auf der Basis der ihr bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen in der Lage, ihr Einvernehmen aus Sachgründen zu versagen, ist dem Zweck des Einvernehmenserfordernisses Genüge getan und geht der (nachträgliche) Einwand der Gemeinde, ihr hätten nicht alle für die Entscheidung relevanten Unterlagen vorgele-gen, ins Leere. 4. Ist der Nachtbetrieb in der immissionsschtuzrechtlichen Genehmigung aufschiebend bedingt zugelassen, handelt es sich bei der behördlichen Feststellung, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten ist, nicht um eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und wird ein Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht ausgelöst. 5. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist gesetzlich gebunden. Ermessen ist ihr nicht eingeräumt.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 8 K 1199/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-23

Aktenzeichen: 8 K 1199/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0323.8K1199.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: VwGO § 42 Abs 2, § 91; BauGB § 9 Abs 1, § 14, § 29 Abs 1, § 35 Abs 1, § 35 Abs 3, § 36 Abs 1, § 36 Abs 2; BauO NRW § 73 Abs 4; BlmSchG § 5 Abs 1 Nr 1,; § 12 Abs 1; BNatSchG § 44 Abs 1 Nr 1, § 67 Abs 1 Satz 1 Nr 1; TA Lärm Nr 3.2.1. Nr 6.1, Nr 6.7; DSchG NRW § 9 Abs 1; VwVfG NRW § 36 Abs 2 Nr 2, § 43 Abs 1, § 43 Abs 2

Leitsätze

  1. Zur Klagebefugnis der Standortgemeinde im Anwendungsbereich des § 36 BauGB.

  2. Die Einvernehmensfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB beginnt in den Fällen, in denen die Gemeinde entsprechend ihrer Mitwirkungsobliegenheit vor Ablauf von zwei Monaten zu Recht auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hinweist, mit Eingang der nachgereichten Unterlagen bei der Gemeinde zu laufen.3. Sieht sich die Gemeinde auf der Basis der ihr bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen in der Lage, ihr Einvernehmen aus Sachgründen zu versagen, ist dem Zweck des Einvernehmenserfordernisses Genüge getan und geht der (nachträgliche) Einwand der Gemeinde, ihr hätten nicht alle für die Entscheidung relevanten Unterlagen vorgele-gen, ins Leere.

  3. Ist der Nachtbetrieb in der immissionsschtuzrechtlichen Genehmigung aufschiebend bedingt zugelassen, handelt es sich bei der behördlichen Feststellung, dass die aufschiebende Bedingung eingetreten ist, nicht um eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und wird ein Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht ausgelöst.

  4. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist gesetzlich gebunden. Ermessen ist ihr nicht eingeräumt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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