Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2022-02-24, 14 I 24/22

14 I 24/22Administrative CourtFeb 24, 2022

Regest

Wohnungsdurchsuchung und Sicherstellung sowie Beschlagnahme von Beweismitteln im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren. Gegenüber volljährigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern der zu durchsuchenden Wohnung ist die Duldung der Durchsuchungsmaßnahme anzuordnen.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 I 24/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-24

Aktenzeichen: 14 I 24/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2022:0224.14I24.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VereinsG § 4; VereinsG § 10; GG Art 9

Leitsätze

Wohnungsdurchsuchung und Sicherstellung sowie Beschlagnahme von Beweismitteln im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Gegenüber volljährigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern der zu durchsuchenden Wohnung ist die Duldung der Durchsuchungsmaßnahme anzuordnen.

Tenor

    1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1., H.-----straße 0, 00000 E°°°°°°°, einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus‑)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge,

und

die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1., beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung,

zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, mobilen Kommunikationsendgeräten (z.B. Mobiltelefonen, Smartphones), Spielekonsolen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Storage,

und

soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO)

die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten des Vereins „J. L. O. e.V.“, sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Antragsgegners zu 1. weiter aufzuklären,

insbesondere

  • Unterlagen zu Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse), Finanzierung und Funktionsweise des Vereins,
  • auf den Verein „J. L. O. e.V.“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen, Ausweise, Werbe- und Informationsmaterial nebst Verteiler- und Bezugslisten,
  • Kontounterlagen, wie z.B. EC-Karten, Kontokarten, Pin/Tan-Listen und sonstige Zugangsunterlagen wie etwa Schlüsselkarten für Online-Banking-Verfahren,

werden angeordnet.

    1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1., H.-----straße 0, 00000 E°°°°°°°, einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus‑)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge,

und

die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1., beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung,

zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 0. G. 0000, Az. 000-00.00.00 beschlagnahmten

  • Vermögens des Vereins „J. L. O. e.V.“,
  • Forderungen Dritter gegen diesen Verein soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte,
  • beschlagnahmter Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die vorgenannten Vereine deren gesetzeswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat, oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,

wird angeordnet.

    1. Die unter Ziffern 1. und 2. angeordneten Maßnahmen ‑ mit Ausnahme der Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1. - sind von der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsgegner zu 1. in der Wohnung lebenden Antragsgegnerin zu 2. zu dulden.
    1. Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt.

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