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1 K 426/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-11-10, 1 K 426/20
1 K 426/20Administrative CourtNov 10, 2021
Der Beamte hat keinen Anspruch auf die Übernahme solcher Schmerzensgeldansprüche durch den Dienstherrn, die durch Vollstreckungsbescheid festgestellt worden sind. Ein Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 ZPO ist weder ein "rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts" im Sinne des § 82a LBG NRW noch einem solchen im Wege der Analogie gleichzustellen.
Entscheidungsdatum: 2021-11-10
Aktenzeichen: 1 K 426/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1110.1K426.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: BG NW § 82a, ZPO § 699
Der Beamte hat keinen Anspruch auf die Übernahme solcher Schmerzensgeldansprüche durch den Dienstherrn, die durch Vollstreckungsbescheid festgestellt worden sind.
Ein Vollstreckungsbescheid im Sinne von § 699 ZPO ist weder ein "rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts" im Sinne des § 82a LBG NRW noch einem solchen im Wege der Analogie gleichzustellen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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