Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-11-09, 9 K 3607/20

9 K 3607/20Administrative CourtNov 9, 2021

Regest

Die Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Abgabe des Führerscheins ist auch dann unzulässig, wenn die Abgabe des Führerscheins ausscheidet, weil die Behörde durchgehend im Besitz des Führerscheins war und durch Bestätigung ihres Besitzes nach außen zu erkennen gibt, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen (mehr) zu erwarten sind. Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Abgabe des Führerscheins setzt voraus, dass sich der Führerschein noch nicht im Besitz der Behörde befindet. Einzelfall der Behauptung, Kokain unbewusst aufgenommen zu haben (hier verneint).

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 K 3607/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-09

Aktenzeichen: 9 K 3607/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1109.9K3607.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: BGB § 133; § 157; StVG § 3 Abs 1 Satz 1; § 3 Abs 2 Satz 3; VwVfG § 43 Abs 2 Satz 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.1

Leitsätze

Die Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Abgabe des Führerscheins ist auch dann unzulässig, wenn die Abgabe des Führerscheins ausscheidet, weil die Behörde durchgehend im Besitz des Führerscheins war und durch Bestätigung ihres Besitzes nach außen zu erkennen gibt, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen (mehr) zu erwarten sind.

Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Abgabe des Führerscheins setzt voraus, dass sich der Führerschein noch nicht im Besitz der Behörde befindet.

Einzelfall der Behauptung, Kokain unbewusst aufgenommen zu haben (hier verneint).

Tenor

Der Bescheid vom wird aufgehoben, soweit der Kläger darin aufgefordert wird, seinen Führerschein bei der Beklagten abzugeben (Abschnitt I., Absatz 1 Satz 2 der Ordnungsverfügung). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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