Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-10-22, 15 K 4670/20

15 K 4670/20Administrative CourtOct 22, 2021

Regest

Die Bewertung eines afghanischen Bachelorabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit "entspricht" trifft keine Aussage über dessen materielle Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG findet keine Anwendung auf im Auslanf erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern, die keine Wahlmöglichkeit für eine entsprechende Ausbildung in Deutschland hatten und denen eine Berufsausübung im Heimatland als Ehepartnerin eines Deutschen nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die abgeschlossene Ausbildung im Heimatland auch nicht als Abbruch i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG zu werten.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 4670/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-22

Aktenzeichen: 15 K 4670/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:1022.15K4670.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: BAföG § 7 Abs. 1; BAföG § 7 Abs 2 S 2; BAföG § 7 Abs 3

Leitsätze

Die Bewertung eines afghanischen Bachelorabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit "entspricht" trifft keine Aussage über dessen materielle Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG findet keine Anwendung auf im Auslanf erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern, die keine Wahlmöglichkeit für eine entsprechende Ausbildung in Deutschland hatten und denen eine Berufsausübung im Heimatland als Ehepartnerin eines Deutschen nicht zumutbar ist.

In diesen Fällen ist die abgeschlossene Ausbildung im Heimatland auch nicht als Abbruch i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG zu werten.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2017 und des weiteren Bescheides vom 9. Januar 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr 2‑Fach Bachelorstudium an der S. ‑Universität C. im Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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