Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-09-23, 5 K 4164/19

5 K 4164/19Administrative CourtSep 23, 2021

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 5 K 4164/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-23

Aktenzeichen: 5 K 4164/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0923.5K4164.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: BauGB § 34 Abs 1; BauO NRW § 6 Abs 6 Nr 3; BauO NRW § 60

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2019 (Az.: 61/5-3-050453) verpflichtet, die unter dem 31. Mai 2019 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachgeschosses von Kinderzimmer zu Arbeiten und von Abstellraum zu Bad mit Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück Gemarkung L. , G1. 2, G. 603 (S.------weg 21, XXX E. ) zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

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