Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-08-12, 14 L 1054/21

14 L 1054/21Administrative CourtAug 12, 2021

Regest

1. Das Versammlungsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Versammlungsbehörde die Versammlung bestätigen müsste. Auch aus sonstigen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes folgt eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ohne weiteres. Aus § 14 VersG folgt vielmehr, dass lediglich die Anmeldung erforderlich ist. 2. Von einer Nutzung der im Gemeingebrauch - der auch den kommunikativen Gemeingebrauch umfasst, stehenden Straßen sind - wie hier - Verkehrsflächen und Grundstücke mit einem eingeschränkten Widmungszweck zu unterscheiden, die deshalb grundsätzlich nicht als Ort der allgemeinen Kommunikation zur Verfügung stehen. (Hier Kinderspielplatz). 3. Die dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG unterliegende Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung setzt die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus. Art. 8 GG begründet kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht. Das Recht der freien Ortswahl umfasst nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen. 4. Der Veranstalter einer Versammlung hat - allerdings gegenüber der Kommune und nicht gegenüber der Versammlungsbehörde - einen Anspruch darauf, dass diese über eine von ihm begehrte Nutzung der v. g. öffentlichen Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 8 GG entscheidet.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 1054/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-12

Aktenzeichen: 14 L 1054/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0812.14L1054.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VersammlungsG § 15, VersammlungsG § 14; GG Art 8, GO NRW § 8; VwGO § 123

Leitsätze

    1. Das Versammlungsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Versammlungsbehörde die Versammlung bestätigen müsste. Auch aus sonstigen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes folgt eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ohne weiteres. Aus § 14 VersG folgt vielmehr, dass lediglich die Anmeldung erforderlich ist.
    1. Von einer Nutzung der im Gemeingebrauch - der auch den kommunikativen Gemeingebrauch umfasst, stehenden Straßen sind - wie hier - Verkehrsflächen und Grundstücke mit einem eingeschränkten Widmungszweck zu unterscheiden, die deshalb grundsätzlich nicht als Ort der allgemeinen Kommunikation zur Verfügung stehen. (Hier Kinderspielplatz).
    1. Die dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG unterliegende Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung setzt die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus. Art. 8 GG begründet kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht. Das Recht der freien Ortswahl umfasst nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen.
    1. Der Veranstalter einer Versammlung hat - allerdings gegenüber der Kommune und nicht gegenüber der Versammlungsbehörde - einen Anspruch darauf, dass diese über eine von ihm begehrte Nutzung der v. g. öffentlichen Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 8 GG entscheidet.

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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