Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-03-17, 10 K 3326/20

10 K 3326/20Administrative CourtMar 17, 2021

Regest

Der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung ist nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 10 K 3326/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-17

Aktenzeichen: 10 K 3326/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0317.10K3326.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: SGB VIII § 24 Abs. 3

Leitsätze

Der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung ist nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 15. Juli 2020 verpflichtet, der Klägerin unverzüglich einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, der in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km vom Wohnort der Klägerin gelegen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.