Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-02-23, 14 K 3990/20

14 K 3990/20Administrative CourtFeb 23, 2021

Regest

1. Sowohl die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch die Fahrtenbuchanordnung können an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Halterin gerichtet werden.2. Der Zusatz eines Vertreters der Gesellschaft, wie er im Fahrzeugregister vorzunehmen ist, ist nicht zwingend erforderlich, ändert den Adressaten der Verfügung jedoch nicht.3. Es obliegt der Gesellschaft, durch interne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass an den Geschäftssitz gerichtete Schreiben der verantwortlichen Person zugeleitet werden.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 3990/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-23

Aktenzeichen: 14 K 3990/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0223.14K3990.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: StVZO § 31a; StVZO § 33; FZV § 6; OWiG § 33; OWiG § 31

Leitsätze

  1. Sowohl die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch die Fahrtenbuchanordnung können an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Halterin gerichtet werden.2. Der Zusatz eines Vertreters der Gesellschaft, wie er im Fahrzeugregister vorzunehmen ist, ist nicht zwingend erforderlich, ändert den Adressaten der Verfügung jedoch nicht.3. Es obliegt der Gesellschaft, durch interne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass an den Geschäftssitz gerichtete Schreiben der verantwortlichen Person zugeleitet werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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