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18 L 1703/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-11, 18 L 1703/20
18 L 1703/20Administrative CourtJan 11, 2021
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr 10 lit e) GwG führt nur dann zur Verpflichteteneigenschaft eines Rechtswanwalts nach dem Geldwäschegesetz, wenn dessen steuerberatende Hilfeleistung eine wesentliche Tätigkeit im Rahmen des Mandats ist. Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt - hier auch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - unterliegt mehreren geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden. Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt, der erst seit der Einführung des § 2 Abs 1 Nr 10 lit e) GwG zum 01.01.2020 steuerberatende Hilfeleistungen erbringt, muss eine darauf bezogene Prüfungsanordnung nach § 51 GwG in zeitlicher Hinsicht nur ab diesem Zeitpunkt hinnehmen.
Entscheidungsdatum: 2021-01-11
Aktenzeichen: 18 L 1703/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0111.18L1703.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Art 12 Abs 1 GG; VwGO § 80 Abs. 5; GwG § 51 Abs. 2 und Abs 3; GwG § 2 Abs 1 Nr 10 lit e; Richtlinie (EU) Nr. 2015/849; Richtlinie (EU) Nr. 2018/843
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr 10 lit e) GwG führt nur dann zur Verpflichteteneigenschaft eines Rechtswanwalts nach dem Geldwäschegesetz, wenn dessen steuerberatende Hilfeleistung eine wesentliche Tätigkeit im Rahmen des Mandats ist.
Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt - hier auch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - unterliegt mehreren geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden.
Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt, der erst seit der Einführung des § 2 Abs 1 Nr 10 lit e) GwG zum 01.01.2020 steuerberatende Hilfeleistungen erbringt, muss eine darauf bezogene Prüfungsanordnung nach § 51 GwG in zeitlicher Hinsicht nur ab diesem Zeitpunkt hinnehmen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 70 %, der Antragsteller zu 30 %.
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