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8 K 5669/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-12-03, 8 K 5669/18
8 K 5669/18Administrative CourtDec 3, 2020
Jedenfalls in Fällen eines eindeutigen Verzichts auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 45 Abs. 5 der Asylverfahrensrichtlinie, die im Einzelfall neben § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch unter § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG subsumierbar sein können, kann ein gesetzliches Erlöschen des internationalen Schutzes angenommen werden, ohne dass es einer vorherigen Durchführung eines Widerrufsverfahrens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedürfte.
Entscheidungsdatum: 2020-12-03
Aktenzeichen: 8 K 5669/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1203.8K5669.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: Art 45 Asylverfahrens-RL; § 26 Abs 3 AufenthG; § 52 Abs 1 Nr 4 AufenthG; § 72 Abs 1 Nr 1 AsylG
Jedenfalls in Fällen eines eindeutigen Verzichts auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 45 Abs. 5 der Asylverfahrensrichtlinie, die im Einzelfall neben § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch unter § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG subsumierbar sein können, kann ein gesetzliches Erlöschen des internationalen Schutzes angenommen werden, ohne dass es einer vorherigen Durchführung eines Widerrufsverfahrens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedürfte.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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