Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-23, 9 K 724/20

9 K 724/20Administrative CourtJun 23, 2020

Regest

Die Gesetzessystematik des § 2a Abs. 2 StVG und der ihr zu Grunde liegende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führen dazu, dass die Maßnahmenstufen nur dann als ordnungsgemäß durchlaufen gelten können, wenn die ergriffenen Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen im jeweils zu prüfenden Umfang vollumfänglich entsprechen. Die Maßnahmenstufe des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verlangt konstitutiv die schriftliche Verwar-nung, verbunden mit der Anregung, innerhalb von zwei Monaten an einer ver-kehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wobei die Frist von zwei Monaten ausdrücklich genannt werden muss. In dem inhaltlichen Gleichlauf der Fristtatbestände des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG und des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG – und nicht im Vorrang des Tatbestands des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG – liegt somit der Regelungszusammenhang bei-der Fristbestimmungen. Eine fehlerhafte - hier zu kurze - Fristbestimmung ist regelmäßig nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 K 724/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-23

Aktenzeichen: 9 K 724/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0623.9K724.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: StVG § 2a Abs 2 Satz 1 Nr 1; § 2a Abs 2 Satz 1 Nr 2; § 2a Abs 2 Satz 1 Nr 3, VwVfG § 46

Leitsätze

Die Gesetzessystematik des § 2a Abs. 2 StVG und der ihr zu Grunde liegende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führen dazu, dass die Maßnahmenstufen nur dann als ordnungsgemäß durchlaufen gelten können, wenn die ergriffenen Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen im jeweils zu prüfenden Umfang vollumfänglich entsprechen.

Die Maßnahmenstufe des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verlangt konstitutiv die schriftliche Verwar-nung, verbunden mit der Anregung, innerhalb von zwei Monaten an einer ver-kehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wobei die Frist von zwei Monaten ausdrücklich genannt werden muss.

In dem inhaltlichen Gleichlauf der Fristtatbestände des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG und des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG – und nicht im Vorrang des Tatbestands des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG – liegt somit der Regelungszusammenhang bei-der Fristbestimmungen.

Eine fehlerhafte - hier zu kurze - Fristbestimmung ist regelmäßig nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger dessen an sie abgelieferten Führerschein herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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