Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-02, 9 L 1960/19

9 L 1960/19Administrative CourtJun 2, 2020

Regest

1. § 18 Abs. 4 VerpackG genügt den verfassungsrechtlichen Geboten der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Gesetzen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 2. Sofern sich die Behörde auf Schätzungen stützt, muss die Schätzung im Licht des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage (§ 40 VwVfG) plausibel und in sich schlüssig sein. Bei der Ermittlung von Daten ist dabei u.a. zu berücksichtigen, dass ein möglichst wirklichkeitsgetreues Ergebnis erzielt wird. 3. Es entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Höhe der Sicherheitsleistung für die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG nicht anhand der Verarbeitung einer regulär anfallenden Stichtagsmenge, sondern der flächendeckenden Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise (§ 14 Abs. 1 VerpackG) und deren Zuführung zu einer Verwertung (§ 14 Abs. 2 VerpackG) zu bemessen. 4. Vertretbare Grundlage der Berechnung der Sicherheitsleistung sind die Menge der nicht abgeholten Verpackungsabfälle, die Kosten der Abholung der erfassten Verpackungsabfälle bei den privaten Verbrauchern und die Kosten der Entsorgung der erfassten Verpackungsabfälle. 5. Die zuständige Behörde darf bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung auf ein "worst-case-Szenario" abstellen (Anschluss VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 14 K 2860/15 -, juris Rn. 101 zu § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV a.F.).

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 1960/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-02

Aktenzeichen: 9 L 1960/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0602.9L1960.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: VerpackG § 14 Abs. 1 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 9; VwGO § 80 Abs. 5, § 114 Satz 1; VerpackV a.F. § 6 Abs. 5 Satz 3

Leitsätze

  1. § 18 Abs. 4 VerpackG genügt den verfassungsrechtlichen Geboten der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Gesetzen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  2. Sofern sich die Behörde auf Schätzungen stützt, muss die Schätzung im Licht des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage (§ 40 VwVfG) plausibel und in sich schlüssig sein. Bei der Ermittlung von Daten ist dabei u.a. zu berücksichtigen, dass ein möglichst wirklichkeitsgetreues Ergebnis erzielt wird.

  3. Es entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Höhe der Sicherheitsleistung für die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG nicht anhand der Verarbeitung einer regulär anfallenden Stichtagsmenge, sondern der flächendeckenden Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise (§ 14 Abs. 1 VerpackG) und deren Zuführung zu einer Verwertung (§ 14 Abs. 2 VerpackG) zu bemessen.

  4. Vertretbare Grundlage der Berechnung der Sicherheitsleistung sind die Menge der nicht abgeholten Verpackungsabfälle, die Kosten der Abholung der erfassten Verpackungsabfälle bei den privaten Verbrauchern und die Kosten der Entsorgung der erfassten Verpackungsabfälle.

  5. Die zuständige Behörde darf bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung auf ein "worst-case-Szenario" abstellen (Anschluss VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 14 K 2860/15 -, juris Rn. 101 zu § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV a.F.).

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9 K 5484/19 gegen Ziffer I. des Bescheids des Antragsgegners vom 13. November 2019 erhobenen Klage wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner die Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG auf einen Betrag von mehr als 000.000,00 € festgesetzt hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 55 % und der Antragsgegner 45 %.

    1. Der Streitwert wird auf 31.214,43 € € festgesetzt.

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