Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-05-27, 19 K 1862/18

19 K 1862/18Administrative CourtMay 27, 2020

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1862/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-27

Aktenzeichen: 19 K 1862/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0527.19K1862.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwGO § 42 Abs. 2; GewO § 33i; GlüStV § 29 Abs. 2 Satz 4; GlüStV § 1

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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