Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-05-07, 17 L 88/20

17 L 88/20Administrative CourtMay 7, 2020

Regest

1. Im Falle einer angekündigten und durch den Behördenleiter bereits beschlossenen Videoüberwachung eines Straßenbereiches kann ein Bedürfnis für vorbeungenden Rechtschutz, insbesondere um im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bestehen. 2. Eine gewissermaßen "ab der Haustür" eines hiervon Betroffenen beginnende Videoüberwachung stellt einen tiefgreifenden Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. 3. Zur Darlegung eines die Überwachung eines Straßenbereiches nach nordrhein-westfälischen Landesrecht rechtfertigenden Kriminalitätsschwerpunkt bedarf es konkreter und aussagekräftiger Statistiken, dass in dem in Rede stehenden Bereich (inbesondere im Vergleich zu anderen Teilen des Stadtgebietes) gehäuft Straftaten vorkommen. 4. Eine Videoüberwachung nach nordrhein-westfälischen Landesrecht darf alleine der Verhütung künftiger Straftaten dienen. Sie ist kein Mittel zur Bekämpfung gesellschaftlich zu missbilligender ggf. der öffentlichen Ordnung zu widerlaufender (rechtsextremer) Verhaltensweisen im öffentlichen Raum.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 17 L 88/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-07

Aktenzeichen: 17 L 88/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0507.17L88.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: VwGO § 123; PolG NRW § 15a; § 8 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1

Leitsätze

  1. Im Falle einer angekündigten und durch den Behördenleiter bereits beschlossenen Videoüberwachung eines Straßenbereiches kann ein Bedürfnis für vorbeungenden Rechtschutz, insbesondere um im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bestehen.

  2. Eine gewissermaßen "ab der Haustür" eines hiervon Betroffenen beginnende Videoüberwachung stellt einen tiefgreifenden Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

  3. Zur Darlegung eines die Überwachung eines Straßenbereiches nach nordrhein-westfälischen Landesrecht rechtfertigenden Kriminalitätsschwerpunkt bedarf es konkreter und aussagekräftiger Statistiken, dass in dem in Rede stehenden Bereich (inbesondere im Vergleich zu anderen Teilen des Stadtgebietes) gehäuft Straftaten vorkommen.

  4. Eine Videoüberwachung nach nordrhein-westfälischen Landesrecht darf alleine der Verhütung künftiger Straftaten dienen. Sie ist kein Mittel zur Bekämpfung gesellschaftlich zu missbilligender ggf. der öffentlichen Ordnung zu widerlaufender (rechtsextremer) Verhaltensweisen im öffentlichen Raum.

Tenor

  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Klageverfahren 17 K 275/20 untersagt, die F.-straße in E. entsprechend der Entscheidung des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums E. vom 21. Januar 2020 durch den Einsatz optisch-technischer Mittel zu überwachen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- festgesetzt.

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